Beachten Sie den Mindestbeitrag bei Minijobbern

Alle Minijobber, die Sie einstellen, sind seit der Minijobreform grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Das heißt, Sie müssen bei der Lohnabrechnung darauf achten, dass Sie auch vom Arbeitnehmer Rentenversicherungsbeiträge einbehalten. Verdient der Minijobber unterhalb einer Mindestbemessungsgrundlage, wird es kompliziert. Lesen Sie hier, wie Sie diesen Fallstrick umschiffen.

So kündigen Sie formgerecht

Unterschreiben Sie eine Kündigung immer eigenhändig. Die Verwendung einer Computerunterschrift führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein. Im verhandelten Fall wurde einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Hiergegen klagte er mit der Begründung, dass die Computerunterschrift auf dem Kündigungsschreiben nicht dem Schriftformerfordernis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch entspricht (§ 623 BGB). Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht.

Gilt die Minijobgrenze auch für mehrfachbeschäftigte Minijobber?

Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs parallel aus, so sind die Entgelte aus den einzelnen Minijobs zu addieren. Wenn das Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin nicht überschreitet, bleibt es in allen Beschäftigungen bei den Minijob-Status. Wird hingegen die Grenze überschritten, tritt Versicherungspflicht in allen Beschäftigungen ein.

So ist die Entgeltfortzahlung bei Lebendspendern geregelt

Bislang galten die Regelungen zu den Entgeltfortzahlungsansprüchen nicht für Ihre Arbeitnehmer, wenn Sie eine Lebendorganspende gegeben haben. Doch dies hat sich seit 1.8.2012 mit dem „Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes“ geändert. Nun haben Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Lebendspende auch einen Entgeltfortzahlungsanspruch von bis zu 6 Wochen.

ElsterLohn II: Wann Sie reagieren müssen

Nachdem das ElsterLohn-II-Verfahren bereits mit Beginn 2012 in die Lohnbüros einziehen sollte, zeichnet sich für das Jahr 2013 immer deutlicher der tatsächliche Start des Verfahrens ab. Aber Sie als Arbeitgeber müssen nicht sofort zum Jahreswechsel reagieren, sondern können entspannt im Laufe des Jahres 2013 einsteigen.

Warum Sie die Krankenkassenmeldungen jetzt abrufen sollten

Mittlerweile ist bei vielen Krankenkassen das Rückmeldeverfahren für die Krankenkassenmeldungen angelaufen. Noch läuft das Verfahren allerdings nicht problemlos und anscheinend auch noch nicht bei allen Kassen. Fordern Sie daher in Ihrer Lohnsoftware die Krankenkassenrückmeldungen für Ihre Mehrfachbeschäftigten jetzt an, damit Ihnen noch aufwendigere Korrekturen erspart bleiben.