Im Sozialgesetzbuch steht, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Somit stellt sich die Frage nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt. Dieses ist das Entgelt, auf welches der Arbeitnehmer im Beurteilungszeitraum einen Anspruch hat.
Zum regelmäßigen Entgelt gehören das laufend gezahlte Arbeitsentgelt und einmalig gezahlte Bezüge. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen, so sind diese zu addieren. Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählen alle Arten von Arbeitsentgelt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht oder auf welcher Grundlage das Arbeitsentgelt gezahlt wird. Nicht angerechnet werden Zahlungen, die steuer- und beitragsfrei geleistet werden können.
Achtung bei Mehrarbeitsvergütungen
Vergütungen für Mehrarbeit, wie beispielsweise Überstunden, gehören nicht zum regelmäßigen Entgelt. Daher lassen Sie diese bei der Ermittlung außen vor. Zahlen Sie jedoch feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gelten, müssen Sie diese hinzurechnen.
Achten Sie bei Einmalzahlungen auf Folgendes:
Bei der Betrachtung rechnen Sie alle Entgelte zusammen, die dem Arbeitnehmer im Laufe des nächsten Jahres gezahlt werden. Einmalzahlungen berücksichtigen Sie jedoch nur, wenn diese mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
Schwankende Entgelte müssen Sie besonders berechnen
Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist für eine vorausschauende Betrachtung eine gewissenhafte Schätzung des zu erwartenden Arbeitsentgelts vorzunehmen.
Für einen Stundenlohnempfänger ermitteln Sie das monatliche Entgelt nach folgender Formel: Stundenlohn x Individuelle wöchentliche Arbeitszeit x 13 Wochen / 3 Monate.
Zu diesen Zeitpunkten ermitteln Sie
Sie sollten eine Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für Ihre Minijobber mindestens bei folgenden Anlässen vornehmen:
- Beschäftigungsbeginn
- Änderung der Entgelthöhe
- Änderungen der Geringfügigkeitsgrenze
Praxis-Tipp: Halten Sie Ihre Entgeltermittlung schriftlich fest, damit Sie bei späteren Nachfragen darauf verweisen können.