Minijobs bis zu 400 Euro im Monat sind sozialversicherungsfrei

Ob es sich bei einem Beschäftigungsverhältnis um einen Minijobs handelt, ist ausschließlich nach der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts zu beurteilen. Danach ist eine Beschäftigung geringfügig und damit versicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt aus dem Minijob – oder auch aus mehreren Minijobs insgesamt – regelmäßig 400 Euro   monatlich nicht übersteigt.

Im Jahr 2010 bleiben Minijobs als geringfügig entlohnte Beschäftigungen – sowohl in den alten Bundesländern als auch im Beitrittsgebiet – versicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt insgesamt regelmäßig die nachstehenden Grenzen nicht überschreitet:

Abbildung: Entgeltgrenzen für einen Minijob

Zeitraum               

Entgeltgrenze für Minijobs

Jahr

4.800 Euro

Monat

400 Euro

Woche

93,33 Euro

Tag

13,33 Euro

Versicherungsrechtliche Beurteilung beim Minijob
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung eines Minijobs ist das in den nächsten zwölf Monaten zu erwartende Arbeitsentgelt einschließlich möglicher Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Für die Prüfung der Versicherungspflicht eines Minijobs ist allerdings auch einmaliges Arbeitsentgelt heranzuziehen, das mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist oder auf das ein Rechtsanspruch besteht (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld).

Beispiel: Eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 380 Euro und einem Anspruch auf ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe ist nicht als geringfügig entlohnter Minijob versicherungsfrei, da das durchschnittliche Arbeitsentgelt die monatliche Grenze für einen Minijob von 400 Euro übersteigt.

Eine vom Arbeitgeber einem Minijobber gezahlte Jubiläumszuwendung ist allerdings nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze beim Minijob von 400 Euro anzurechnen, da es sich bei der Jubiläumszuwendung nicht um eine wiederkehrende Zahlung handelt.

Zufluss von Arbeitsentgelt beim Minijob
Bei Betriebsprüfungen gehen die Rentenversicherungsträger davon aus, dass das Entstehen des Anspruchs auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für den Minijob unabhängig davon ist, ob das geschuldete Arbeitsentgelt für den Minijob auch tatsächlich gezahlt wurde und dem Minijobber zugeflossen ist. Auch geschuldetes, aber vom Arbeitgeber nicht gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Prüfung der Versicherungsfreiheit von Minijobbern mitzurechnen.

Ferner gehen die Betriebsprüfer bei Betrieben, für die Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt wurden, für die Prüfung der Geringfügigkeit mindestens von dem nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag dem Minijobber zustehenden Arbeitsentgelt aus. Wurde das Arbeitsentgelt für den vermeintlichen Minijob nicht in Höhe des sich aus dem Tarifvertrag ergebenden Betrags gezahlt, gehen die Prüfer sowohl für die Beurteilung der Versicherungspflicht als auch für die Berechnung der Beiträge von dem Arbeitsentgelt aus, auf das der Beschäftigte nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag Anspruch hat.

Bei dieser Prüfung wird nicht selten festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht als Minijob anzusehen ist. Wird der Minijob dann rückwirkenden als versicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft, ergeben sich für das Unternehmen oft erhebliche Beitragsnachforderungen, da diese allein vom Arbeitgeber aufzubringen sind.

Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die nach einem als allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag zustehenden Sonderzahlungen (wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) erst dann bei der Minijob-Prüfung herangezogen werden, wenn das einmalige Arbeitsentgelt ausgezahlt worden ist.

Mehrere Minijobs und Versicherungspflicht
Beschäftigte mit Minijobs sind an sich gehalten, ihren Arbeitgeber über weitere Minijobs zu informieren, damit die dann erforderlichen Meldungen an die Minijobzentrale abgegeben werden können und bei Versicherungspflicht die dann gewählte Krankenkasse informiert werden kann. Wird der Arbeitgeber nicht über weitere Minijobs informiert, so kann er nicht gleich erkennen, dass wegen der weiteren Minijobs keine Versicherungsfreiheit mehr vorliegt.

Um nachträgliche Beitragsbelastungen für die betroffenen Arbeitgeber zu vermeiden, wird die Versicherungspflicht erst später wirksam, wenn bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen im Nachhinein festgestellt wird, dass die Voraussetzungen eines Minijobs nicht mehr vorliegen.

Die Sozialversicherungspflicht tritt dann erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. Hierdurch wird vermieden, dass Arbeitgeber infolge ihrer nicht verschuldeten Unkenntnis rückwirkend mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden.

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Minijobber in der Wirtschaft und Minijobber im Haushalt können – um eine volle Gleichstellung der Beitragszeiten und der Beiträge für die geringfügig entlohnte Beschäftigung für die gesetzliche Rentenversicherung zu erreichen – gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Hierdurch sichert man sich beim Minijob den vollen Leistungsanspruch der gesetzlichen Rentenversicherung und die volle Anrechnung der Beitragszeiten.

Allerdings hat der Minijobber dann die Differenz zwischen den vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträgen von 15% des Arbeitsentgelts bis zum vollen Beitrag zur Rentenversicherung von 19,9% des Arbeitsentgelts (im Jahr 2010 also nur 4,9% des Arbeitsentgelts) selbst zu tragen.

Hinweis: Ein Midijob ist gegenüber dem Minijob für Arbeitnehmer häufig die bessere Variante.

Hat der Minijobber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, ist als beitragspflichtige Einnahme für die Bemessung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens von einem Arbeitsentgelt von 155 Euro auszugehen. Als Rentenversicherungsbeitrag ist im Jahr 2010 also mindestens ein Betrag von 30,85 Euro zu zahlen.

Der Arbeitgeber trägt hiervon einen Betrag in Höhe von 15 Prozent des aus dem Minijob erzielten Arbeitsentgelts, während der Minijobber die Differenz bis zum Mindestbeitrag aufstocken muss, wenn das Arbeitsentgelt weniger als 155 Euro beträgt.