Übungsleiterfreibetrag: Das sind die neuen Beträge

Frohe Kunde für alle Übungsleiter. Mit dem "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts" wurde der Freibetrag für Übungsleiter rückwirkend zum 1.1.2013 erhöht. Der Freibetrag steigt um 300 Euro im Jahr auf nunmehr 2.400 Euro.

Was hat sich verändert?

Der Freibetrag für Übungsleiter beträgt nun 2.400 Euro im Jahr. Somit können Übungsleiter ab sofort 2.400 Euro im Jahr steuerfrei verdienen. Hintergrund dieser Erhöhung ist, dass diese Tätigkeiten unterstützt und besser gestellt werden sollen.

In der Lohnabrechnung kann nun die Devise lauten, die Abrechnungen der Übungsleiter unter Umständen anzupassen. Denn nun ist ein höherer "steuerfreier" Verdienst möglich. Dies können Sie als Lohnabrechner in vielen Fällen nicht selbst entscheiden, sprechen Sie daher die zuständigen Gremien an. Denn gerade im Bereich der Übungsleiter wird für den gebrachten Einsatz häufig ein sehr geringes Entgelt verdient. Die Übungsleiter und die verantwortlichen Stellen werden Ihnen für diesen Tipp dankbar sein.

Übrigens: Durch die Steuerfreiheit besteht auch Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. Dies ist insbesondere für Minijobber interessant. Denn nun können Übungsleiter im Minijob einen höheren Verdienst erhalten, ohne dass die 450 Euro-Grenze gefährdet wird.

Beachten Sie das Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung

Das Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung besagt, dass die Beiträge zu dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem sie entstanden sind. Das heißt in diesem Fall: Bereits abgerechnete Zeiträume werden nicht korrigiert.

Aber der Jahresfreibetrag für Übungsleiter kann auf die verbleibenden Abrechnungsmonate aufgeteilt werden, wenn die Beschäftigung durchgehend weiterbesteht. Also beispielsweise auf die Abrechnungszeiträume von April bis Dezember.

Was sind Übungsleiter?

Als Übungsleiter im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten Personen, die nebenberuflich  im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) in einer gemeinnützigen Einrichtung tätig sind.

Vom Übungsleiterfreibetrag profitieren daher Nebenberufler:

  • Als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder einer vergleichbaren Tätigkeit
  • In einer künstlerische Tätigkeit
  • In der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Auch die Ehrenamtspauschale steigt

Neben dem Übungsleiterfreibetrag steigt auch die Ehreneamtspauschale rückwirkend zum 1.1.2013. Sie beläuft sich nunmehr auf 720 Euro jährlich.

Die Ehrenamtspauschale gilt für Tätigkeiten von Personen im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, die den Übungsleiterfeibetrag nicht erhalten, da sie keine pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer ausüben.