Darauf sollten Sie bei einem Arbeitnehmer mit zwei Minijobs achten

Sie müssen über andere Beschäftigungen Bescheid wissen

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet die versicherungsrechtliche Beurteilung Ihrer Arbeitnehmer vorzunehmen. Dafür müssen Ihnen die Arbeitnehmer alle erforderlichen Daten mitteilen. Das heißt, Sie erhalten von Ihren Arbeitnehmern auch die Mitteilung über Entgelte in anderen Beschäftigungen, wenn Sie diese für die versicherungsrechtliche Beurteilung benötigen.

Hat Ihr Arbeitnehmer zwei Minijobs, so müssen Sie die Entgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenrechnen. Das Gesamtentgelt entscheidet sodann über die versicherungsrechtliche Einordnung als Minijobber.

Die Rolle der Geringfügigkeitsgrenze

Solange die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, ändern
sich in der Abrechnung nichts für Sie. Sie berechnen die
Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und Pauschsteuer
von dem (Einzel)entgelt, welches der Arbeitnehmer in der Beschäftigung
bei Ihnen verdient. Der andere Arbeitgeber verfährt ebenso.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer arbeitet bei Arbeitgeber A für monatlich 180 Euro und bei Arbeitgeber B für 200 Euro. Er erzielt ein Gesamtentgelt von 380 Euro und liegt damit
unterhalb der 400 Euro-Geringfügigkeitsgrenze. Der Arbeitnehmer ist also
sozialversicherungsfrei.

Beurteilen Sie bei Änderungen

Die versicherungsrechtliche Beurteilung müssen Sie immer dann
durchführen, wenn sich bestimmte Parameter ändern. Dies kann
beispielsweise vorliegen, wenn

  • das Entgelt in einer Beschäftigung verändert wird,
  • sich die Geringfügigkeitsgrenze ändert,
  • eine weitere Beschäftigung hinzukommt,
  • eine Beschäftigung entfällt.

Geringfügigkeitsgrenze überschritten – und nun?

Stellen Sie bei der Beurteilung fest, dass Ihr Arbeitnehmer mit
seinem Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, so müssen
Sie handeln. Durch das Überschreiten der 400-Euro-Grenze besteht für
den Arbeitnehmer keine Versicherungsfreiheit mehr und Sie müssen ihn bei
der Minijob-Zentrale abmelden und mit Eintritt der Versicherungspflicht
bei seiner Krankenkasse anmelden.