GKV-Monatsmeldung: Neue Eingaben ab 2013 nötig

In den GKV-Monatsmeldungen müssen Sie für Ihre mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmer innerhalb der Gleitzone künftig weitere Angaben machen. Stellen Sie sich also darauf ein, künftig das regelmäßige Jahresentgelt zu erstatten.

Die Regelungen zur Gleitzone finden Anwendung, wenn das in einem Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt für neue Beschäftigungsverhältnisse ab 2013 regelmäßig zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR im Monat liegt; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

Ab 2013 müssen Sie in den GKV-Monatsmeldungen mit dem Abgabegrund "58"  für diese mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmer weitere Angaben einfügen. Hier wird der Datenbaustein erweitert.

  • neues Datenfeld "regelmäßiges Jahresentgelt" (RJEG, Stellen 053 – 060).

Ohne dieses Feld können die Krankenkassen nicht zweifelsfrei prüfen, ob die Anwendung der Gleitzone überhaupt zum Tragen kommt. Bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern mit einem Gesamtentgelt im Gleitzonenbereich müssen Sie deshalb künftig das regelmäßige Jahresentgelt des Mitarbeiters in den GKV-Monatsmeldungen mit erstatten.

Bislang ist ein solches Eingabefeld in den Entgeltabrechnungsprogrammen nicht vorhanden und wird extra für dieses neue Datenfeld in die Entgeltabrechnungsprogramme integriert werden müssen.

Wie Sie vorgehen sollten

In der Lohnabrechnung sollten Sie schon immer das regelmäßige Jahresentgelt der Gleitzonenarbeitnehmer berechnen, wenn die Beschäftigung neu aufgenommen wurde oder sich wesentliche Abrechnungsparameter, z.B. eine Entgelterhöhung, geändert haben. Künftig haben Sie dies auch in Ihrem Abrechnungsprogramm zu erfassen, wenn es sich um einen Gleitzonen-Arbeitnehmer handelt.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermitteln Sie mittels einer vorausschauenden Betrachtung der kommenden 12 Monate. Bei kürzeren Beschäftigungsverhältnissen natürlich einen entsprechend verkürzten Zeitraum.

Sie stellen dabei mindestens auf das Arbeitsentgelt ab, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts kommt es also nicht an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger schriftlicher Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt (Geringfügigkeitsrichtlinien vom 14.10.2009, Punkt B 2.2.1).