Neuen Personengruppenschlüssel für Heimarbeiter beachten

Eigentlich gibt es einen neuen Personengruppenschlüssel für Heimarbeiter bereits seit 1. Juni 2012. Da sich der Spitzenverband der Sozialversicherungsträger seinerzeit aber sehr kurzfristig zur Einführung eines neuen Personengruppenschlüssels entschieden hat, muss der neue Schlüssel faktisch erst ab Januar 2013 verwendet werden.

Heimarbeiter sind Personen, deren Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung oder einer anderen eigenen Betriebsstätte liegt. Der Heimarbeiter ist dabei allein oder zusammen mit Familienangehörigen im Auftrag eines Unternehmens erwerbsmäßig tätig. Die hergestellten Produkte gehen an das arbeitgebende Unternehmen zurück und werden nicht durch den Heimarbeiter vertrieben.

Neuer Tätigkeitsschlüssel sorgt für neuen Personengruppenschlüssel

Mit Abschaffung des alten Tätigkeitsschlüssels zum 30.11.2012 entfiel für die Sozialversicherungsträger die Möglichkeit, dass sie anhand der Meldungen erkennen können, ob es sich bei einem Arbeitnehmer um einen Heimarbeiter handelt. Bis dahin wurde nämlich an der Stelle "Stellung im Beruf" ("B1") den Schlüssel "7" in den DEÜV-Meldungen erstattet. So konnten die Einzugsstellen die Heimarbeiter erkennen.

Ab 1.6.2012 konnten Sie für die versicherungspflichtigen Heimarbeiter den neuen Personengruppenschlüssel "124" verwenden. Verpflichtend wird der Einsatz des neuen Personengruppenschlüssels allerdings erst ab 1.1.2013.

Als Begründung für die Einführung des neuen Personengruppenschlüssels führen die Spitzenverbände an, dass Heimarbeiter grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben und damit die Krankenkasse sofort Krankengeld zahlen muss. Da die bisherige Kennzeichnung durch den Tätigkeitsschlüssel entfallen ist, sind Sie als Lohnabrechner nun gefordert den neuen Personengruppenschlüssel zu verwenden.

Der neue Personengruppenschlüssel "124" ist allerdings nur zu wählen, wenn Ihr Heimarbeiter keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Hier kann es unter Umständen sein, dass aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung anstatt des Heimarbeiterzuschlags doch ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.