So ist die Entgeltfortzahlung bei Lebendspendern geregelt

Bislang galten die Regelungen zu den Entgeltfortzahlungsansprüchen nicht für Ihre Arbeitnehmer, wenn Sie eine Lebendorganspende gegeben haben. Doch dies hat sich seit 1.8.2012 mit dem "Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes" geändert. Nun haben Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Lebendspende auch einen Entgeltfortzahlungsanspruch von bis zu 6 Wochen.

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung erhält. Sie als Arbeitgeber bekommen die Aufwendungen aus der Umlagekasse U1 erstattet. Doch dies galt bislang nicht für Organspender. Doch nun erhalten auch "Lebendspender" das Entgelt weitergezahlt. Seit 1.8.2012 gibt es eine entsprechende Vorschrift. Danach leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Organspende im Sinne des Transplantationsgesetzes nicht in der Lage ist seine Arbeitsleistung zu erbringen.

Sie erhalten 100% Erstattung

Anders als bei normalen Krankheitsfällen erhalten Sie Ihre Erstattung Ihrer Arbeitgeberaufwendungen nicht durch die Umlagekasse U1 im Rahmen des Aufwendungsausgleichgesetzes (AAG), sondern direkt von der Krankenkasse des Organempfängers. Sie müssen dafür einen Antrag bei der Krankenkasse stellen.

Hier ist besonders positiv zu bewerten, dass Sie bei Organspenden nicht nur die kompletten Entgeltfortzahlungsleistungen zu 100% erhalten, sondern auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung von der Krankenkasse erstattet bekommen. Dieser Erstattungsanspruch gilt auch gegenüber eines privaten Krankenversicherungsunternehmens und anderen Krankenabsicherung, z. B. des Bundes.

Informationen erhalten Sie vom Arbeitnehmer

Da Sie als Arbeitgeber von einer Organspende im Zweifel nichts erfahren, ist Ihr Arbeitnehmer verpflichtet, Sie mit allen notwendigen Informationen zu versorgen. Ihr Arbeitnehmer muss Ihnen also die Krankenkasse des Organempfängers mitteilen, damit Sie die Erstattungen beantragen können.

Da Organspenden nur innerhalb der Familie oder an Personen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, erfolgen dürfen, werden diese Informationen beim Arbeitnehmer vorliegen bzw. problemlos in Erfahrung gebracht werden können.