Minijobs – Ist der Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit weiter möglich?

Trotz der Neuregelung der Minijobs werden Sie noch viele Bestandsfälle haben, die weiterhin nach den bisherigen Regelungen für Minijobs beurteilt und abgerechnet werden müssen. Das gilt auch für die Aufstockungsoption Ihrer Minijobber. Hier gilt: Es kann auch weiterhin auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet werden.

Das sind die Bestandsfälle

Als Bestandsfälle bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen gelten diejenigen Arbeitsverhältnisse, die bereits am 31.12.2012 bestanden haben. Das sind also alle aktiven Minijobber in Ihrem Betrieb, die vor dem 1.1.2013 die Beschäftigung bei Ihnen aufgenommen haben. Dabei gilt es aber darauf zu achten, dass der Bestandsschutz nur wirkt, wenn die bisherige Minijobgrenze von 400 Euro nicht überschritten wird.

Für diese Beschäftigten bestand bislang (nach dem alten Recht) die Möglichkeit auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Der Vorteil für den Arbeitnehmer liegt dabei darin, dass der Arbeitnehmer dadurch auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Diese werden sodann für seine gesetzliche Rente berücksichtigt.

Hier sollte sich der Minijobber jedoch im Vorfeld bei seinem Rentenversicherungsträger erkundigen, inwieweit sich dies für ihn lohnt. Der Vorteil muss hier nicht unbedingt in einer "üppigen" monatlichen Rentenerhöhung liegen. Vielmehr kann diese Möglichkeit auch genutzt werden, um fehlende Anwartschaftszeiten zu erfüllen.

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

Sofern einer Ihrer Arbeitnehmer, für den diese Bestandsregelung gilt, künftig auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten möchte, ist dies möglich. Der Arbeitnehmer muss Ihnen (dem Arbeitgeber) gegenüber den Verzicht allerdings schriftlich vorlegen. Hierfür reicht ein einfacher Satz. Ferner sollte in der Erklärung des Beschäftigten noch vermerkt werden, ab wann der Verzicht gelten soll. Ein Verzicht ist nur für die Zukunft – also nicht rückwirkend möglich.

Musterformulierung:

Hiermit verzichte ich in meinem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ab Tag.Monat.Jahr auf die Rentenversicherungsfreiheit.

Verzichtserklärung gehört in die Entgeltunterlagen

Hat ein Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, so nehmen Sie diese in die Lohnunterlagen. Der Verzicht gilt für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und kann nicht rückgängig gemacht werden.

Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags bei Verzicht

Hat ein Arbeitnehmer die Aufstockungsoption gewählt, so trägt er einen Eigenanteil zur Rentenversicherung. Dieser beläuft sich auf 3,9 Prozent im Jahr 2013. Der Arbeitgeber trägt weiterhin den Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent zur Rentenversicherung.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer verdient 300 Euro im Monat und hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet.

Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung: 300 Euro x 15 % = 45 Euro

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung: 300 Euro x 3,9 % = 11,70 Euro

Nettoentgelt des Arbeitnehmers: 300 Euro – 11,70 Euro = 288,30 Euro.

Mindestbemessungsgrundlage beachten

Für die Erhebung des vollen Rentenversicherungsbeitragssatzes sind die Beiträge von einer Mindestbemessungsgrundlage zu erheben. Diese beträgt ab 1.1.2013 auch für Ihre Bestandsfälle 175 Euro monatlich. Verdient Ihr Arbeitnehmer unterhalb dieser Mindestbemessungsgrundlage, so berechnen Sie die Beiträge von der Mindestbemessungsgrundlage.