Was steckt hinter der Märzklausel?

Die Märzklausel sorgt immer wieder für Irritationen. Denn diese Besonderheit sorgt dafür, dass Einmalzahlungen im ersten Quartal eines Jahres sozialversicherungsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet werden.

Was ist die Märzklausel?

Erhält ein Arbeitnehmer im ersten Quartal eines Jahres eine Einmalzahlung, muss geprüft werden, ob durch das laufende beitragspflichtige Entgelt und den Einmalbezug zusammen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.

Dabei genügt es auch, wenn nur die Beitragsbemessungsgrenzen der Krankenversicherung und Pflegeversicherung überschritten werden. Es muss nicht auch noch die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung überschritten werden.

So ermitteln Sie die anteilige Beitragsbemessungsgrenze 2013

Für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze verwenden Sie folgende Formel:

Kranken- und Pflegeversicherung: Anteilige Sozialversicherungstage x 47.250 Euro : 360

Renten- und Arbeitslosenversicherung (West): Anteilige Sozialversicherungstage x 69.600 : 360

Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost): Anteilige Sozialversicherungstage x 58.800 : 360

Auswirkungen der Märzklausel

Liegt das laufende Entgelt zusammen mit der Einmalzahlung oberhalb der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze, so wird die Einmalzahlung sozialversicherungsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet. Das bedeutet, es gelten die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen des letzten Abrechnungsmonats des Vorjahres.

Ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes Monatsentgelt von 3.000 €. Im Januar 2013 erhält er eine Prämie in Höhe von 1.500 Euro als Einmalzahlung. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze von 3.937,50 €  wird überschritten (30 SV-Tage x 47.250 € : 360).

Somit findet hier die Märzklausel Anwendung. Die Einmalzahlung wird dem Vorjahr zugeordnet und ist dort zu verbeitragen.

Weitere Auswirkungen der Märzklausel

Durch die Verschiebung der Einmalzahlung ins Vorjahr, müssen Sie unter Umständen die Sozialversicherungsmeldungen stornieren und neu erzeugen. Viele Lohnabrechnungsprogramme erzeugen diese Korrekturen nicht, sondern lösen die Märzklausel mit einer zusätzlichen Sozialversicherungsmeldung mit dem Abgabegrund 54. Hierbei wird dann nur das beitragspflichtige Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet.

Übrigens: Es wird kein Entgelt zur Unfallversicherung gemeldet. Diese erfolgt dann nämlich mit der nächsten Meldung des aktuellen Jahres bzw. mit einer Sondermeldung mit Grund "91". Über den Unsinn oder Unsinn einer solchen Regelung sei an dieser Stelle geschwiegen. Aber Sie müssen sicher auch an die Schildbürger denken.

Die Märzklausel hat keine Auswirkungen auf die Lohnsteuer

Der Sonderfall Märzklausel findet sich nur in der Sozialversicherung wieder. Die Lohnsteuer kennt diesen Problemfall nicht. Die Einmalzahlung wird im Auszahlungsmonat versteuert und nicht ins Vorjahr verschoben.