Beachten Sie den Mindestbeitrag bei Minijobbern

Alle Minijobber, die Sie einstellen, sind seit der Minijobreform grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Das heißt, Sie müssen bei der Lohnabrechnung darauf achten, dass Sie auch vom Arbeitnehmer Rentenversicherungsbeiträge einbehalten. Verdient der Minijobber unterhalb einer Mindestbemessungsgrundlage, wird es kompliziert. Lesen Sie hier, wie Sie diesen Fallstrick umschiffen.

Beachten Sie die Mindestbemessungsgrundlage

Seit 1.1.2013 gilt für Ihre rentenversicherungspflichtigen Minijobber eine neue Mindestbemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge. Die Beiträge sind nämlich auch bei einem niedrigeren Entgelt als 175 Euro von der Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 175 Euro zu bemessen.

Beispiel:

Für einen rentenversicherungspflichtigen Minijobber mit einem Verdienst von 100 Euro im Monat beträgt der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung 33,08 Euro (18,9 % von 175 Euro). Davon tragen Sie als Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 Euro (15 % von 100 Euro) und der Minijobber die Differenz. Der Eigenanteil als Arbeitnehmer beträgt 18,08 Euro (33,08 Euro abzüglich 15 Euro).

 

Was passiert bei sehr niedrigen Entgelten?

Liegt das Entgelt eines rentenversicherungspflichtigen Minijobbers bei 28,75 Euro im Monat oder einem noch niedrigerem Entgelt, so übersteigt der Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers den Nettoverdienst. Das bedeutet letztendlich, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber etwas zahlen müsste.

Hierfür gibt es im Übrigen auch keine Ausnahmeregelung. Das heißt, verdient der Minijobber weniger, muss er den übersteigenden Rentenbeitrag an den Arbeitgeber (zurück)zahlen.

Beispiel:

Ein Minijobber verdient im Abrechnungsmonat 20 Euro. Aufgrund der Mindestbemessungsgrundlage werden die Rentenversicherungsbeiträge aus 175 Euro berechnet.

Pauschalbeitrag des Arbeitgebers: 20 Euro x 15 % = 3 Euro

Arbeitnehmeranteil:

20 Euro x 3,9 % = 0,78 Euro
155 Euro x 18,9 % = 29,30 Euro

Der Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers beträgt 30,08 Euro und übersteigt den Verdienst des Arbeitnehmers.

Kein Mindestbeitrag in der Krankenversicherung

Für die Pauschalbeiträge in der Krankenversicherung wenden Sie die Mindestbemessungsgrundlage nicht an, da diese nur für die Rentenversicherungsbeiträge gilt. In der Krankenversicherung berechnen Sie den Pauschalbeitrag für die Minijobber stets vom tatsächlichen Entgelt.

Fazit:

Für Ihre Minijobber mit geringen Entgelten kann der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung ein echter Fallstrick sein. Daher empfiehlt es sich für diese Minijobber, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.