Neuer Lohnsteuerablaufplan sorgt für Mehrarbeit in der Lohnabrechnung

Das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Steuerablaufplan zur Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags veröffentlicht. Dies führt zu einem immensen Korrekturbedarf in der betrieblichen Lohnabrechnung. Denn das Jahr 2013 muss neu gerechnet werden.

Neue Steuerberechnung durch Erhöhung des Grundfreibetrags

Rückwirkend zum 1.1.2013 ist der steuerliche Grundfreibetrag auf 8.130 Euro angehoben worden. Daneben sind auch einige andere Steuereckwerte angepasst worden, die zum Abbau der kalten Progression dienen sollen.

Über die publizierte Steuerentlastung darf getrost gestritten werden, da diese im Großteil der Abrechnungsfälle für die Arbeitnehmer kaum spürbar sein dürfte. Es handelt sich oftmals nur um kleine Eurobeträge.

Sie müssen Korrekturen in der Lohnabrechnung durchführen

Für Sie in der Lohnabrechnung ist es wichtig zu wissen, dass Sie ab 1.4.2013 die neuen Steuerablaufpläne verwenden müssen. Das bedeutet für die Praxis, dass Sie die bereits abgerechneten Monate nun korrigieren und mit der neuen Steuerformel nochmals rechnen müssen.

Praxis-Tipp:

Fragen Sie Ihren Softwarehersteller, ob er schon ein Update mit dem neuen Steuerablaufplan bereitgestellt hat. Denn nur dann können Sie die erforderlichen Korrekturen vornehmen. Teilweise haben die Softwarehersteller automatische Korrekturläufe (Aufrollungen) in die Abrechnungsprogramme integriert, sodass Sie von aufwendigen manuellen Korrekturläufen befreit sind.

Ausnahmen von der Korrekturpflicht

Sie müssen die Korrekturen allerdings praktisch nur für Arbeitnehmer durchführen, die nach Steuerklasse abgerechnet worden sind. Das bedeutet, für alle Arbeitnehmer, die pauschal versteuert werden, entfällt der Korrekturaufwand. Für Ihre Minijobber mit pauschaler 25-Versteuerung und die kurzfristig Beschäftigten mit der pauschalen 25-prozentigen Lohnsteuer führen Sie keine Korrekturen durch.

Daneben müssen Sie keine Korrekturen durchführen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist. Damit sind keine Korrekturen für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer mehr notwendig.