Neue Rentenversicherungspflicht
Ab 1.1.2013 gilt für alle Minijobber, die ein neues Beschäftigungsverhältnis beginnen, die Rentenversicherungspflicht. Das heißt, Sie müssen den Arbeitnehmer grundsätzlich mit dem Beitragsgruppenschlüssel "6100" abrechnen.
Durch die Einführung der Rentenversicherungspflicht ist der Arbeitnehmer nunmehr immer am Rentenversicherungsbeitrag beteiligt und muss eigene Beiträge dazu leisten.
Beispiel:
Ein Minijobber nimmt am 1.2.2013 eine neue Beschäftigung in Ihrem Betrieb auf.
Sie melden ihn mit dem Beitragsgruppenschlüssel "6100" bei der Minijob-Zentrale an.
Beitragsberechnung:
Erzielt der Minijobber ein Entgelt von 300 € im Monat, so werden künftig folgende Beiträge zur Rentenversicherung fällig:
Arbeitgeberbeitrag:
300 € x 15% = 45,00 €
Arbeitnehmeranteil:
300 € x 3,9% =11,70 €*
* angenommener Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,9%.
Arbeitnehmer hat Befreiungsmöglichkeit
Da viele Minijobber gerade in einem Minijob arbeiten, weil sie brutto für netto arbeiten wollen, erwartet der Gesetzgeber, dass sich ein Großteil der Minijobber von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen wird. Es besteht nämlich für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, durch einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber – also bei Ihnen im Lohnbüro – von dem Befreiungsrecht Gebrauch zu machen.
Als Arbeitgeber sind Sie übrigens künftig verpflichtet einen neuen Minijobber bei der Einstellung darüber zu informieren, dass er diese Befreiungsmöglichkeit hat.
Stellt ein Arbeitnehmer einen Befreiungsantrag bei Ihnen, so melden Sie ihn künftig nicht mit dem Beitragsgruppenschlüssel "6100", sondern "6500". Damit wird der Minijob-Zentrale angezeigt, dass Ihr Arbeitnehmer von der Befreiungsoption Gebrauch macht. Widerspricht die Minijob-Zentrale der Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel nicht innerhalb eines Monats, so gilt die Befreiung als genehmigt.