Waren es im Jahr 2012 – nach dem alten Rechtsstand – nur rund 5 Prozent der Minijobber, die bereit waren eigene Rentenversicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale zu zahlen, so sind es 2013 – nach der Minijobreform – über 20 Prozent. Erstaunlicherweise gilt diese Zahl auch für die in Privathaushalten beschäftigten Minijobber (19,7 Prozent).
Verwunderlich an diesen Zahlen ist die Tatsache, dass es die Möglichkeit der Rentenversicherungsbeiträge für die Minijobber bereits vorher gab. Warum wurde die Möglichkeit denn früher nur von jedem 20. Minijobber genutzt?
Die neue Rechtslage unterstellt ab Beschäftigungsbeginn Rentenversicherungspflicht im Minijob. Nur wenn ein Befreiungsantrag vom Beschäftigten gestellt wird, kommt es zu einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Ob Ihr Minijobber sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen will, kann er natürlich nur selbst entscheiden.
Mein Tipp: Wenn Ihr Minijobber hier zweifelt, soll er sich an eine Rentenberatungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Diese können eine genaue Auskunft erteilen. Dann kann der Minijobber auch eine fundierte Entscheidung treffen.
So hoch ist der Eigenanteil zur Rentenversicherung
Der Eigenanteil für Ihre Minijobber zur Rentenversicherung beträgt 3,9 Prozent vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, bzw. 13,9 Prozent.
Entgelt |
Eigenanteil 3,9 % |
Eigenanteil 13,9 |
450 € |
17,55 € |
62,55 € |
400 € |
15,60 € |
55,60 € |
350 € |
13,65 € |
48,65 € |
300 € |
11,70 € |
41,70 € |
250 € |
9,75 € |
34,75 € |
200 € |
7,80 € |
27,80 € |
Mindestentgeltgrenze beachten bei Rentenversicherungspflicht
Bei Minijobbern mit einem monatlichen Entgelt von nicht mehr als 175 €, die rentenversicherungspflichtig sind, erhöht sich der Eigenanteil. Denn hier sind die Rentenversicherungsbeiträge stets von 175 € zu berechnen (vor 1.1.2013: 155 €).
Hier finden Sie mehr Informationen zur Mindestbemessungsgrundlage.