So unterscheidet die Bundesknappschaft bei Minijobbern

Die Bundesknappschaft ist der Träger der Minijobzentrale in Deutschland und regelt zentral alle Belange, die Minijobs betreffen. Sowohl was Minijobs in Privathaushalten als auch im gewerblichen Bereich angeht, ist die Bundesknappschaft  erster Ansprechpartner, falls Minijobber etwas wissen wollen.

Wie unterscheidet die Bundesknappschaft zwischen gewerblichen Minijobs und Minijobs in Privathaushalten?

Zwischen gewerblichen Minijobs und Minijobs in Privathaushalten gibt es entscheidende Unterschiede. Als Minijobber in dem jeweils einen oder anderen Bereich werden Sie zwar keinen Unterschied bemerken – Sie erhalten Ihr Geld ohne Steuerabzug. Für den Arbeitgeber macht es aber durchaus einen Unterschied, ob er Sie in einem privaten Haushalt beschäftigt oder zu gewerblichen Zwecken.

Ein Minijob in einem privaten Haushalt ist meist darauf ausgerichtet, in diesem Haushalt unterstützend tätig zu sein. Das kann ein Job als Putzhilfe sein, als generelle Haushaltshilfe oder als Einkaufshilfe. Minijobber übernehmen in dem Fall eine Tätigkeit, die auch ein Familien- beziehungsweise Haushaltsmitglied ausführen könnte. Der Minijobber entlastet die Familie, indem er ihnen einen Teil der Arbeit abnimmt. 

Private Haushaltshilfen können steuerlich abgesetzt werden

Minijobs in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber speziell gefördert. Dies sieht wie folgt aus: Der Arbeitgeber muss geringere Pauschalbeiträge an die Bundesknappschaft zahlen als bei einem gewerblichen Minijob und zusätzlich können Privatpersonen den Lohn eines Minijobbers auch noch gesondert von der Steuer absetzen. Die Verdienstgrenze für Minijobber in Privathaushalten liegt bei 450 Euro.

Privatpersonen müssen die Abgaben für ihren Minijobber im sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren bezahlen. Die Beiträge für den Minijobber werden von der Minijob-Zentrale halbjährlich zum 15. Januar und zum 15. Juli jeweils rückwirkend für die letzten sechs Monate eingezogen.

Wie hoch sind die Abgaben für private Minijobber?

Anhand eines Formulars können Privatpersonen ihre Minijobber anmelden und auch wieder abmelden, wenn die Beschäftigung aufhört. Sobald der Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale eingeht, informiert diese auch den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Als Privatperson zahlen Sie 5 % Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung und 13,9 % Pauschalbeitrag des Arbeitnehmers, bei einer bestehenden Rentenversicherungspflicht. Die Pauschalsteuer, die an die Minijob-Zentrale abgeführt werden muss, beträgt 2 %. 

Gewerbliche Minijobber haben wie auch private eine Verdienstgrenze von 450 Euro

Minijob im gewerblichen Bereich bezeichnet jede Form von Arbeit auf 450-Euro-Basis, die nicht in einem Privathaushalt anfällt. Sie gelten als eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder können auch eine kurzfristige Beschäftigung sein, die nur für eine begrenzte Dauer ausgeübt wird (die von vorneherein festgelegt wird). Arbeitgeber müssen ihren Minijobber bei der Bundesknappschaft als Träger der Minijob-Zentrale melden und pauschale Abgaben an sie bezahlen.

Für gewerbliche Minijobber müssen Arbeitgeber 13 % zur Krankenversicherung und 15 % zur Rentenversicherung beitragen. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beträgt 3,9 %. Auch bei gewerblichen Minijobbern wird eine pauschale Steuer von 2 % an die Bundesknappschaft abgeführt.

Sie erreichen die Minijob-Zentrale bei Fragen montags bis freitags zwischen 07:00 Uhr und 17:00 Uhr unter 0355/2902-70799.

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