Einen Minijobber einzustellen kann für ein Unternehmen eine enorme Entlastung sein. Um einen Minijobber zu beschäftigen, müssen Sie als Unternehmer allerdings einiges beachten. Die Bundesknappschaft ist als Träger der Minijob-Zentrale in allen Belangen rund um das Thema Minijob der Ansprechpartner und sollte von Ihnen bei Problemen kontaktiert werden.
Anhand einer Checkliste klären wir bereits im Vorfeld die wichtigsten Fragen rund um das Thema Minijobber, was es Ihnen leichter macht, einen Minijobber einzustellen. Zunächst ist aber erst einmal wichtig, einen Minijob zu definieren. Die Besonderheit eines Minijobs ist, dass der regelmäßige Arbeitslohn in einem Arbeitsverhältnis nicht mehr als 450 Euro beträgt. Der Minijob wird daher auch häufig als 450-Euro-Job bezeichnet. Minijobber haben sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Vorzüge. So sind diese geringfügigen Beschäftigungen in der Regel steuerfrei.
Für Sie ist nun Folgendes wichtig zu wissen:
1. Wen kann ich überhaupt als Minijobber anstellen?
Prinzipiell können Sie jede Person, die im erwerbsfähigen Alter ist, als Minijobber einstellen. Minderjährige oder Schwangere unterliegen Beschäftigungsverboten oder –einschränkungen, weshalb Sie sich bei einer schwangeren Bewerberin im Vorfeld schlau machen sollten, ebenso wie wenn der Bewerber erst 16 ist. Ein Minijob zählt als normales Arbeitsverhältnis, weshalb ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf Urlaubstage besteht.
2. Welche Sozialabgaben fallen für einen Minijobber an?
Als Arbeitgeber müssen Sie für Ihren Minijobber Sozialabgaben leisten. Diese werden nicht auf den Minijobber umgelegt. Es gibt allerdings keine pauschalen Sätze für die Abgaben. 2014 lag der Beitrag zur Krankenversicherung bei 13 % und zur Rentenversicherung bei 15 % des Arbeitslohns des Minijobbers. Falls Ihr Minijobber privatversichert ist, müssen sie keine pauschale Abgabe zur Krankenversicherung leisten. Die Sozialleistungen Lohnfortzahlung, Mutterschutz und Insolvenzgeld machen zusätzlich nochmal ca. 1 % des Lohns aus.
3. Braucht Ihr Minijobber einen schriftlichen Vertrag?
Zwar kann das Arbeitsverhältnis ohne einen schriftlichen Vertrag begonnen werden. Zur Absicherung sowohl für Sie als auch für Ihren Minijobber sollten Sie aber spätestens nach einem Monat auch einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen.
4. Muss für einen Minijobber Lohnsteuer gezahlt werden?
Normalerweise muss Lohnsteuer für einen Minijobber gezahlt werden, wobei es verschiedene Wege gibt, dieser Pflicht nachzukommen. Entweder zahlen Sie 2 % des Lohns pauschal an das Finanzamt, oder Sie ermitteln die Lohnsteuer über die Lohnsteuerkarte des Minijobbers. Befindet sich der Minijobber in den Steuerklassen 1, 2, 3 oder 4 ist es für ihn günstig, da aufgrund des geringen monatlichen Einkommens keine Steuerpflicht entsteht.
5. Welchen Stundenlohn dürfen Sie Ihrem Minijobber zahlen?
Es gibt keine Deckelung des Stundenlohns für Ihren Minijobber. Das einzig Wichtige ist, dass die Lohngrenze von 450 Euro pro Monat eingehalten wird. Aber ob Sie Ihrem Minijobber 10, 20 oder 50 Euro die Stunde bezahlen, bleibt komplett Ihnen überlassen. Nur den Mindestlohn von 8,50 Euro sollten Sie ab dem 01. Januar 2015 beachten, dieser gilt nämlich auch für Minijobber.
6. Ihr Minijobber übt mehrere Minijobs gleichzeitig aus – ist das ein Problem?
Alle Beschäftigungsverhältnisse des Minijobbers werden zusammengerechnet. Liegt er mit allen Beschäftigungen zusammen unter der 450-Euro-Grenze, dann sind verschiedene geringfügige Beschäftigungen kein Problem. Wahrscheinlicher ist es aber, dass er mit mehreren Minijobs diese Grenze überschreitet, wodurch aus einer Geringfügigkeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird. Um gar nicht erst in die Lage zu kommen, finanzielle Einbuße hinnehmen zu müssen, sollten Sie sich von Ihrem Minijobber bestätigen lassen, dass er kein weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausübt.
Bei allen Fragen zu diesem Thema sollten Sie sich an die Bundesknappschaft wenden. Mehr zur Bundesknappschaft lesen Sie in diesem Artikel!