Gilt die Minijobgrenze auch für mehrfachbeschäftigte Minijobber?

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Viele Minijobber haben nicht nur einen Minijob, sondern sind gleich in mehreren Minijobs aktiv. Hierbei gilt es für Sie in der Lohabrechnung besonders wachsam zu sein. Denn die Entgelte aus den einzelnen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis sind zusammenzurechnen.

Beispiel:

Ein Minijobber übt 2 Minijobs aus. Hierbei verdient er bei Arbeitgeber A 200 Euro im Monat und bei Arbeitgeber B 150 Euro monatlich.

Die beiden Minijobs sind zusammenzurechnen und das Gesamtentgelt entscheidet über den versicherungsrechtlichen Status. Das Gesamtentgelt beträgt 350 Euro und überschreitet somit nicht die Geringfügigkeitsgrenze.

Neue Minijobgrenze gilt für Beschäftigungsbeginn ab 1.1.2013

Die neue Minijobgrenze in Höhe von 450 Euro gilt hierbei für alle Beschäftigungsverhältnisse, die ab 1.1.2013 begonnen haben.

Beispiel:

Ein Minijobber beginnt am 1.1.2013 einen Minijob. Ab 1.2.2013 nimmt er einen weiteren Minijob auf.

Es gilt für die Beurteilung die neue Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro.

Die alte Grenze gilt bei Bestandsschutzfällen

Für Minijobber, die bereits mindestens einen Minijob vor dem 1.1.2013 begonnen haben gelten unter Umständen noch Bestandsschutzregelungen. Das heißt: Bestand ein Minijob bereits am 31.12.2012, so gilt auch für einen weiteren – nach dem 1.1.2013 – aufgenommenen Minijob die alte 400 Euro Grenze im Rahmen der Bestandsschutzregelungen.

Wird die alte Grenze zwar überschritten, aber die neue Minijobgrenze nicht, verliert der Minijobber zwar seinen Bestandsschutz, ist aber weiterhin als Minijobber (nach dem neuen Recht) zu beurteilen, wenn das Gesamtentgelt die neue 450-Euro-Grenze nicht überschreitet.