Zum Jahreswechsel 2012/2013 wurde die Rentenversicherungspflicht für Ihre Minijobber eingeführt. Somit sind alle neuen Minijobber seit dem 1.1.2013 rentenversicherungspflichtig und müssen einen Eigenanteil zum Rentenversicherungsbeitrag zahlen.
Die Reform der Minijobs bringt vielen Arbeitnehmern weniger Netto. Denn durch die Einführung einer Rentenversicherungspflicht für alle neuen Minijobs müssen die Arbeitnehmer seit dem 1.1.2013 einen Eigenanteil von 3,9% des Entgelts an die Rentenversicherung zahlen.
So läuft die Beitragsberechnung zur Rentenversicherung 2013
Neben dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % muss der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zum vollen Rentenversicherungsbeitragssatz, der seit dem 1.1.2013 18,9% beträgt, zahlen.
Bei einem Verdienst von 400 Euro sind dies 15,60 Euro (bei 450 Euro sogar 17,55 Euro) weniger Nettoentgelt für den Arbeitnehmer.
So entkommen Sie der Nettokürzung
Damit Ihr Minijobber auch im Jahr 2013 weiterhin sein volles Brutto als Nettoentgelt ausgezahlt bekommt, lassen Sie sich einfach einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unterschreiben. Hiermit zahlt der Arbeitnehmer keine Rentenversicherungsbeiträge.
Nehmen Sie diese Musterformulierung
Mit dieser Musterformulierung machen Sie Ihre Minijobber froh:
Hiermit beantrage ich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als geringfügig entlohnt Beschäftigter.
Eingangszeitpunkt notieren
Legen Sie den unterschriebenen Befreiungsantrag zu den Personalunterlagen, damit Sie später in einer Betriebsprüfung einen Nachweis vorlegen können. Ganz wichtig dabei ist aber, dass Sie auch das Empfangsdatum auf dem Antrag vermerken und rechtzeitig eine DEÜV-Meldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel "5" zur Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale versenden.
Denn nur wenn die Befreiung durch den Beitragsgruppenschlüssel rechtzeitig bei der Minijob-Zentrale eingeht, gilt die Befreiung auch ab Beschäftigungsbeginn.
Die Anmeldung ist fristgerecht bei der Minijob-Zentrale, wenn sie mit der ersten Lohnabrechnung oder spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn bei der Minijob-Zentrale eingeht. Verlieren Sie also keine Zeit und lassen Sie Ihre Minijobber im Januar 2013 noch schnell ihren Antrag stellen, bevor es zu spät ist.