Im Zusammenhang mit der Reform der Minijobs wird auch die Mindestbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung angehoben. Sie steigt ab 1.1.2013 auf 175 Euro. Die Anhebung der Mindestbemessung gilt auch für Bestandsfälle. Also Minijobber, die vor der Reform der Minijob, auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben.
Normalerweise ermitteln Sie die Sozialversicherungsbeiträge aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Minijobber. Allerdings mit der Ausnahme, dass Sie die Rentenversicherungsbeiträge bei rentenversicherungspflichtigen Minijobbern mindestens aus 155 Euro für Abrechnungszeiträume bis 31.12.2012 ermitteln. Ab 2013 gilt hier der neue Wert von 175 Euro.
Beispiel für die Mindestbemessungsgrundlage
Ein Minijobber hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Er wird somit mit dem Beitragsgruppenschlüssel "6100" abgerechnet. Er verdient 100 Euro im Monat.
Da der Minijobber weniger als 155 Euro (2012) verdient und rentenversicherungspflichtig ist, muss der Rentenversicherungsbeitrag aus der Mindestbemessungsgrundlage von 155 Euro ermittelt werden.
Berechnung für 2012
Arbeitgeberbeiträge:
Krankenversicherung: 100 Euro x 13 % = 13,00 Euro
Rentenversicherung: 100 Euro x 15 % = 15,00 Euro
Arbeitnehmerbeiträge:
Rentenversicherung: 100 Euro x 4,6 % = 4,60 Euro
55 Euro x 19,6 % =10,78 Euro
Insgesamt: 15,38 Euro
Berechnung für 2013:
Da der Minijobber weniger als 175 Euro verdient und rentenversicherungspflichtig ist, muss der Rentenversicherungsbeitrag aus der Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro ermittelt werden.
Arbeitgeberbeiträge
Krankenversicherung: 100 Euro x 13 % = 13,00 Euro
Rentenversicherung: 100 Euro x 15 % = 15,00 Euro
Arbeitnehmerbeiträge
Rentenversicherung: 100 Euro x 3,9 % = 3,90 Euro
75 Euro x 18,9 % = 14,18 Euro
Insgesamt: 18,08 Euro