Achten Sie auf die Besonderheiten bei der Abrechnung von Bufdis

Bei den Bundesfreiwilligendienstleistenden – Bufdis – gelten einige Neuerungen bei der Abrechnung und in der Sozialversicherung. Aber auch steuerlich sollten Sie den aktuellen Rechtsstand kennen. Denn bei diesem Personenkreis hat sich in der Vergangenheit einiges getan.

Bislang galt, dass die Geld- und Sachbezüge an Bundesfreiwilligendienst leistende Personen steuerfrei sind. Allerdings sind weitere Einkünfte neben dem Taschengeld für den Bufdi steuerpflichtig. Dies kann beispielsweise der Sachbezug für Verpflegung oder Unterkunft sein. Weitere Besonderheiten haben Sie hier steuerlich nicht zu beachten. Sie verwenden auch für Ihre Bufdis die Steuermerkmale der Lohnsteuerkarte oder die Ersatzbescheinigung. Künftig rufen Sie auch für Ihre Bufdis die ELStAM-Daten von den Servern der Finanzverwaltung ab.

Übrigens: Auch Ihre Bufdis erhalten am Ende des Dienstverhältnisses bzw. am Ende eines Kalenderjahres eine Lohnsteuerbescheinigung. Falls Ihr Bufdi keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten hat, erstellen Sie eine Null-Lohnsteuerbescheinigung.

Achtung bei der Sozialversicherung

Die Bufdis sind in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig. Die Sozialversicherungsbeiträge berechnen Sie aus dem gezahlten Taschengeld und dem Wert der Sachbezüge. Beitragsrechtlich sind sie wie Personen im freiwillig sozialen oder ökologischen Jahr zu behandeln. Das heißt der Arbeitgeber trägt die Sozialversicherungsbeiträge allein. In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz zu berücksichtigen von derzeit 15,5 Prozent.

  • Es besteht Beitragspflicht für die Insolvenzgeldumlage. Für die Umlagebeiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu den Umlagekassen U1 und U2 gilt seit 1.7.2012 eine geänderte Regelung. Seitdem müssen Sie nämlich auch Beiträge zur U2-Umlage abführen Vom U1-Umlageverfahren sind die Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst aber weiterhin ausgeschlossen.
  • In der gesetzlichen Unfallversicherung sind sie versichert und Sie berücksichtigen das Entgelt im Lohnnachweis für die Berufsgenossenschaft.
  • In den DEÜV-Meldungen melden Sie die Arbeitnehmer mit der Personengruppe "123" (Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leisten).