Auch ein iPhone kann Arbeitslohn sein

Als Arbeitgeber dürfen Sie Ihren Mitarbeitern die im Unternehmen genutzte Computersoftware steuerfrei zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Nutzen Sie diese neue Möglichkeit und tun Sie Ihren Arbeitnehmern etwas Gutes.

Das bedeutet, dass Sie Ihren Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte, wie beispielsweise Smartphones oder Tablet-PCs, wie das iPad, steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen können. Für Ihre Arbeitnehmer liegt der Vorteil auf der Hand, denn sie können etwas nutzen, ohne dass sie dafür bezahlen. Voraussetzung dabei ist aber, dass das Gerät auch einer betrieblichen Nutzung unterliegt. Dann ist die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer neuerdings steuerfrei. Bislang galt hier die komplizierte Regelung der Sachbezüge.

Schon in der Vergangenheit brauchten Ihre Arbeitnehmer, die ein betriebliches Telefon, Handy oder PC auch privat nutzten, für die entsprechenden Nutzungsvorteile keine Steuer zu zahlen. Nachdem PCs immer mehr aus der Mode kommen und Smartphones und Tablets den Markt erobern, hat der Gesetzgeber eine Anpassung der betreffenenden Norm vorgenommen (§ 3 Nr. 45 EStG). Die Steuerfreiheit gilt übrigens nur für aktive  Arbeitnehmer.

Neuerung für Home-Offices

Durch die Neuausrichtung des Computermarktes ändern sich auch die Arbeitsbedingungen vieler Arbeitnehmer. So gibt es immer mehr Arbeitnehmer mit Home Office. Für diese gilt nun ebenfalls, dass die Nutzungsvorteile aus Softwareüberlassungen steuerfrei sind. Dabei muss nun die Überlassung der Software nicht mehr zwingend zusammen mit der Hardwareüberlassung erfolgen, sondern kann auch isoliert durch spezielle "Home-Use-Lizenzen" erfolgen.

Begünstigt sollen nur System- und Anwendungsprogramme sein. Deshalb dürften Entertainment-Programme nicht begünstigt sein. Weiterhin ist die Steuerfreiheit der Nutzungsvorteile nur dann möglich, wenn entsprechende Software auch betrieblich eingesetzt wird.

Neben der reinen Soft- und Hardware sind auch Nutzungsvorteile aus dem Zubehör begünstigt, wie beispielsweise USB-Sticks, Speicherkarten oder Schutztaschen. Gleiches gilt auch für Nutzungsvorteile aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung, wie. Installationshilfen oder Reparaturen.