Zwar gelten auch Altersvollrentner als normale Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts, doch sind sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten hierbei unbedingt zu beachten.
Geringfügige Beschäftigung
Gehen Sie dabei schrittweise vor und prüfen zunächst, ob die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung vorliegen. Dies ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig nicht mehr als 450 € im Monat verdient. Stellen Sie hier fest, dass es sich um einen Minijobber handelt, dann erstellen Sie die Lohnabrechnung für einen Minijobber. Der Rentner wird dann nämlich als geringfügig entlohnt Beschäftigter behandelt.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
Liegt hingegen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis – mit mehr als 450 € Monatslohn – vor, so gilt folgendes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen:
- Krankenversicherung: Da für den Altersvollrentner kein Krankengeldanspruch nach der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung besteht, muss er nur den ermäßigten Beitragssatz von derzeit 14,6 % zahlen. Hier müssen Sie den Altersvollrentner mit dem Beitragsgruppenschlüssel "3" kennzeichnen.
- Rentenversicherung: Altersvollrentner sind rentenversicherungsfrei und zahlt keinen Beitrag. Nur der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil leisten, deshalb verwenden Sie auch hier den Beitragsgruppenschlüssel "3".
- Arbeitslosenversicherung: Wenn der Arbeitnehmer bereits die Regelaltersrente bezieht, fallen für den Arbeitnehmer keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge an, sondern nur der Betrieb muss Beiträge entrichten. Sie verwenden hier dann den Beitragsgruppenschlüssel "2".
- Pflegeversicherung: Hier gelten keine Sondervorschriften für Rentner, sodass der volle Beitrag zu leisten ist – Beitragsgruppenschlüssel "1".
Um der Sozialversicherung mitzuteilen, dass Sie einen Altersvollrentner beschäftigen verwenden Sie bei den Sozialversicherungsmeldungen den Personengruppenschlüssel "119".
Lohnsteuer auch für Altersvollrentner
Der Fiskus macht auch vor Rentnern nicht halt. Es müssen hier also Steuern anhand der Steuerklasse gezahlt werden. Allerdings gilt für Arbeitnehmer, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, der Altersentlastungsbetrag, so dass sich die Steuerlast hier noch vermindert.