Verwechseln Sie Geringverdienergrenze nicht mit der Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringverdienergrenze dürfen Sie nicht mit der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro erwechseln. Die Geringverdienergrenze gilt nämlich nicht für 450-Euro-Kräfte, sondern nur für die zur Berufsausbildung Beschäftigten – also Ihre Auszubildenden.
Für Azubis, die maximal 325 Euro im Monat verdienen und damit als Geringverdiener gelten, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein. Der Auszubildende zahlt keine Sozialversicherungsabgaben.
Die Geringverdienergrenze von 325 Euro ist als Monatswert zu betrachten. Überschreitet der Auszubildende mit seinem laufenden Entgelt diese Grenze, so werden die Sozialversicherungsbeiträge wieder von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen getragen.
Beispiel:
Ein Auszubildender verdient monatlich 320 Euro. Damit liegt er unter der Geringverdienergrenze. Der Arbeitgeber muss also die Sozialversicherungsbeiträge allein tragen. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung fällt hier nicht an.
Folgende Beiträge sind vom Arbeitgeber 2013 zu zahlen:
- Krankenversicherung: 320 Euro x 15,5% = 49,60 Euro
- Rentenversicherung: 320 Euro x 18,9 % = 60,48 Euro
- Arbeitslosenversicherung: 320 Euro x 3 % = 9,60 Euro
- Pflegeversicherung: 320 Euro x 2,05 % = 6,56 Euro
- Insolvenzgeldumlage: 320 Euro x 0,15 % = 0,48 Euro
Zusätzlich fallen noch U2 Umlagebeiträge sowie ggf. U1-Umlagebeiträge an.
Beachten Sie die besondere Personengruppe für Geringverdiener
Seit 2012 müssen Sie Auszubildende, die unter die Geringverdienergrenze fallen, mit der Personengruppe "121" in den Sozialversicherungsmeldungen kennzeichnen. Ihre anderen Auszubildenden mit einem höheren Entgelt kennzeichnen Sie weiterhin mit dem Personengruppenschlüssel "102".
Lesen Sie zu den Personengruppenschlüsseln mehr hier: Die Personengruppenschlüssel sollten Sie kennen