Entschädigung wegen AGG-Verstoß nur bei ernsthafter Bewerbung
AGG-Hopper, also Bewerber, die sich nur wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und eines dadurch ausgelösten Entschädigungsanspruchs bei Ihnen bewerben, müssen sich jetzt warm anziehen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat entscheiden, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG nur bei ernsthafter Bewerbung besteht.