Arbeitnehmer kann nicht gleich auf Zeugnis klagen

Versuchen auch Sie, Zeugnisstreitigkeiten mit ehemaligen Mitarbeitern nach Möglichkeit zu vermeiden? Dann werden Sie verstehen, wie verwundert und ärgerlich ein Arbeitgeber war, als er erstmals über eine Klage von dem Wunsch eines ehemaligen Mitarbeiters erfuhr, ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis zu erhalten. Dieser wollte dafür sogar noch Prozesskostenhilfe. Aber das ging den Richtern zu schnell.

Grundsatz: Mitarbeiter hat gesetzlichen Anspruch auf Zeugnis

Die Rechtslage ist eigentlich ziemlich eindeutig. Ein Mitarbeiter hat bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen einen gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.

Unterscheiden Sie einfaches und qualifiziertes Zeugnis

Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Das ist das sogenannte einfache Zeugnis. Daneben gibt es das "qualifizierte Zeugnis", das zusätzlich Angaben zu den Leistungen und dem Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb zu enthalten hat.

Ob ein Mitarbeiter ein qualifiziertes Zeugnis haben möchte, entscheidet alleine er. Wenn er es verlangt, müssen Sie ein qualifiziertes Zeugnis erteilen. Da ein qualifiziertes Zeugnis sehr viel aussagekräftiger ist, als ein einfaches und demzufolge auch bei Bewerbungen lieber gesehen wird, fordern Mitarbeiter vielfach ein qualifiziertes Zeugnis von dem ehemaligen Arbeitgeber.

Viele Arbeitgeber stellen daher von sich aus gleich ein qualifiziertes Zeugnis aus. In den meisten Fällen wird das von den Mitarbeitern aus den genannten Gründen gerne gesehen. Lediglich, wenn die Beurteilung in einem qualifizierten Zeugnis schlecht ausfallen würde, nehmen Mitarbeiter mitunter gerne ein einfaches Zeugnis in Kauf. Wenn ein Mitarbeiter ein einfaches Zeugnis verlangt, stellen Sie daher auch nur ein solches aus.

Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis

Aber zurück zu dem Verlangen des Mitarbeiters: Da der Mitarbeiter ein Wahlrecht zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis hat, muss er sich vorrangig mit seinem Wunsch nach einem qualifizierten Zeugnis bei Ihnen melden. Erst, wenn Sie diesen Wunsch nicht nachkommen oder die Zeugniserstellung verzögern, existiert ein für die Klage erforderliches Rechtsschutzbedürfnis.

Aus diesem Grund scheiterte der klagende Ex-Mitarbeiter im Fall des LAG Köln (Az. 7 Ta 98/13) mit seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Er hatte es schlicht versäumt, von seinem ehemaligen Arbeitgeber vor Klagerhebung ein qualifiziertes Zeugnis zu fordern. Der Ex-Arbeitgeber wusste also gar nichts von dem entsprechenden Wunsch des Mitarbeiters.

Reagieren Sie auf eine Klage auf ein qualifiziertes Zeugnis

Mit anderen Worten: Solange ein Mitarbeiter von Ihnen kein qualifiziertes Zeugnis verlangt hat, können Sie einem Gerichtsverfahren auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gelassen gegenüber stehen. Das sollte Sie aber auf keinen Fall veranlassen, eine gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme zu vernachlässigen. Vielmehr sollten Sie das Gericht schriftlich innerhalb der Ihnen gesetzten Frist darauf hinweisen, dass der Mitarbeiter kein qualifiziertes Zeugnis von Ihnen verlangt hat, etwa durch die Formulierung:

„Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger endete zum …… Am ….. wurde dem Kläger ein einfaches Zeugnis übermittelt. Ein qualifiziertes Zeugnis wurde von dem Kläger erstmals mit der Klage gefordert, sodass für diese kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (LAG Köln, Az. 7 Ta 98/13). Das qualifizierte Zeugnis wurde dem Kläger nach seiner Forderung übermittelt Der Kläger wurde nach Klagzustellung informiert, dass er das qualifizierte Zeugnis nach Terminvereinbarung in der Personalabteilung abholen kann.“