Markus Mustermann arbeitet als Verkäufer in einem Supermarkt. Um 6:30 Uhr beginnt der Arbeitstag. Mustermann fühlt sich heute nicht gut und entschließt sich zum Arzt zu gehen. Um 8:00 ruft er seinen Arzt an und bekommt für 11:30 einen Termin. Mustermann verständigt um 08:15 seinen Arbeitgeber und gibt Bescheid, dass er um 11:30 einen Termin hat. Mustermann wundert sich, dass er von seinem Arbeitgeber später eine Abmahnung bekommen hat.
Immer wieder kommt es im Krankheitsfall zwischen Arbeitnehmern und Vorgesetzten zu Unstimmigkeiten – die leider oft vor Gericht ausgetragen werden.
Wann muss Mustermann eine Krankmeldung einreichen?
Als Arbeitnehmer ist M. gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. „Und das möglichst vor Arbeitsbeginn.“ Erfolgt die Krankmeldung nicht so schnell wie möglich, könne der Arbeitgeber, wie im Beispiel eine Abmahnung erteilen. Man sollte folglich spätestens am ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit, noch vor Arbeitsbeginn, den Arbeitgeber informieren.
Dabei genügt es aber nicht irgendjemandem im Betrieb Bescheid zu geben, sondern es muss der zuständige Vorgesetzte informiert werden. Die Krankmeldung kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen.
Wann ist ein ärztliches Attest erforderlich?
Wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert, muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht werden. Der Arbeitgeber kann auch unverzüglich ein Attest verlangen, wenn es so im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist. Tatsächlich ist die Abgrenzung, ab wann Mustermann so krank ist, dass er zu Hause bleiben sollte, in der Praxis schwierig. Krank ist nicht gleich krank.
Zunächst muss Herr Muttermann selber einschätzen, ob er krank ist oder arbeiten kann.
Wer sich angeschlagen fühlt, kann laut § 5 Absatz 1
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis zu drei Kalendertage ohne
Arztbesuch das Bett hüten (wenn nichts anderes geregelt ist).
Was muss der Chef bei einer Krankmeldung wissen?
Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber kein Recht darauf zu erfahren, was einem erkrankten Mitarbeiter fehlt. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf diese Information, wenn es für seine betrieblichen Belange relevant ist. Dies kann beispielsweise bei Arbeitnehmern der Fall sein, die in der Lebensmittelbranche oder in der medizinischen Versorgung tätig sind.
Die Bescheinigung vom Arzt enthält nur die Angaben über die Arbeitsunfähigkeit und wie lange sie dauert. Darin steht nichts über die Ursache und die Art der Arbeitsunfähigkeit. Bei „berechtigten Zweifeln“ an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters Mustermann kann sein Arbeitgeber darüber hinaus den medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit einer Untersuchung beauftragen.
Diese „Zweifel“ können beispielsweise bestehen, wenn ein Mitarbeiter erkrankt, dem zuvor für den gleichen Zeitraum kein Urlaub gewährt wurde, oder bei ungewöhnlich häufigen Kurzzeiterkrankungen zum Anfang oder zum Ende der Woche.
Darf der Chef mich zu Hause kontrollieren?
Grundsätzlich sind solche Besuche nicht verboten. Er darf Mustermann auch zu Hause anrufen oder einen Mitarbeiter vorbeischicken. „Ob man darauf eingeht, ist eine andere Sache. Man muss schließlich niemanden in seine Wohnung lassen oder ans Telefon gehen, wenn man nicht möchte.“
Allerdings wird weder der Arbeitgeber noch die dazu beauftragte
Person den Krankheitszustand fachlich beurteilen können, um so die
ärztliche Diagnose anzweifeln zu können. Außerdem muss in jedem Fall die
Privatsphäre gewahrt bleiben.
Kann ich meine Arbeit durch eine Krankmeldung verlieren?
Wegen Krankheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden. Leidet der Arbeitnehmer an einer Langzeiterkrankung und liegt eine, was die Heilung angeht, deutlich negative Prognose vor, kann er gekündigt werden. Ein typisches Beispiel wäre ein Bandscheibenvorfall, wenn die Ärzte trotz Operationen davon ausgehen, dass der Schaden nicht mehr ausheilt. Bei häufigen Kurzerkrankungen kann der Arbeitgeber die Kündigung mit einem finanziellen Schaden begründen.
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