Urlaub, Arbeitszeitverkürzung nach TzBfG und Rechtsmissbrauch

Natürlich dürfen Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Rechte ausnutzen. Alles hat aber seine Grenzen. Diese wurden einem Flugzeugkapitän durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) aufgezeigt. Er wollte auf Basis des TzBfG eine Arbeitszeitverkürzung durchsetzen und sich so dauerhaft den Weihnachtsurlaub sichern. Das BAG hielt dies für rechtsmissbräuchlich und lehnte den Anspruch ab.

Verringerung der Arbeitszeit – Das ist die Rechtslage nach TzBfG: Nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBFG) kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Dazu muss er die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn bei Ihnen als Arbeitgeber geltend machen und dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Ihre Aufgabe ist es nach dem TzBfG dann, mit dem Arbeitnehmer die gewünschte
Verringerung der Arbeitszeit zu besprechen und einen Kompromiss zu finden. Das Ziel dieser Besprechung ist, eine einvernehmliche Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Als Arbeitgeber haben Sie der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Arbeitszeitverkürzung nach TzBfG zur Sicherung des Weihnachtsurlaubs

Soweit
die Rechtslage aus § 8 TzBfG. Im Fall des BAG wollte ein Flugkapitän
diese Regelung nutzen, um sich damit jedes Jahr den Weihnachtsurlaub zu
sichern, konkret die Zeit zwischen dem 22.12 und dem 02.01 des
Folgejahres. Seine pfiffige Idee war nun auf Basis von § 8 TzBfG

  • die Reduzierung seiner jährlichen Arbeitszeit um 3,29%
  • bei gleichzeitiger Neuverteilung der Arbeitszeit dahingehend, dass
    er jeweils vom 22.12. eines Jahres bis zum 02.01. des Folgejahres nicht
    arbeiten muss,

zu beantragen. Im Ergebnis hätte er sich damit faktisch den
Weihnachtsurlaub gesichert. Der Preis wäre der Verlust von 3,29% seiner
Jahresbezüge gewesen.

Der Arbeitgeber wollte sich hierauf nicht einlassen. Daher zog der Flugkapitän
durch die arbeitsgerichtlichen Instanzen, um schließlich beim BAG eine Ablehnung zu erhalten. Der Arbeitnehmer wollte gerichtlich durchsetzen, dass sein Arbeitgeber einer Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit wie von ihm gewünscht vornehmen musste. Die Richter sahen in der begehrten Arbeitszeitverkürzung jedoch einen Rechtsmissbrauch und lehnten das Ansinnen ab. 

Geringe Arbeitszeitverkürzung allein ist noch kein Rechtsmissbrauch

Ausschlaggebend für die Ablehnung war nicht der Wunsch um eine vergleichsweise geringe Reduzierung der Arbeitszeit. Schließlich macht das TzBfG insoweit keine Vorgaben. Das Gericht sah in der konkreten Situation aber besondere Hinweise darauf, dass der Flugkapitän die ihm durch das TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen wollte, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitverringerung keinen Anspruch hätte.

Unerlaubte Vorteilnahme ist Rechtsmissbrauch

Faktisch wollte sich der Arbeitnehmer mit seinem Vorschlag zur
Verteilung der Arbeitszeit einen besonderen Vorteil verschaffen. Er
wollte sich das Stellen von Urlaubsanträgen für die Zeit um Weihnachten
und den Jahreswechsel ersparen. Denn weil diese Zeit für viele
Arbeitnehmer als Urlaubszeit besonders interessant ist, bestand die
Gefahr, dass sein Urlaubsantrag jeweils wegen entgegenstehen der
Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten
Vorrang verdienten, abgelehnt wird.

Fazit: Nicht jeder Wunsch auf Arbeitszeitverringerung ist gerechtfertigt. Lassen Sie sich durch das Bestehen des Arbeitnehmers auf formalen Rechtspositionen nicht zu sehr beeindrucken.