Wann Drohung mit Krankheit die Kündigung rechtfertigt – und wann nicht

Das Zusammentreffen von abgelehnten Urlaubsanträgen und dann eintretender Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit ist mitunter auffällig. Immer wieder gibt es Fälle, in denen Mitarbeiter für den Fall der Ablehnung eines Urlaubsantrages eine Krankheit androhen. Das kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber auch ohne vorhergehende Abmahnung rechtfertigen, aber nicht immer.

Wann die Drohung mit Krankheit keine Kündigung ermöglicht, hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden. Im dem Urteil vom 15.03.2013 zugrundeliegenden Fall (Az. 10 Sa 2427/12) ging es um einen Mitarbeiter, dem fristlos gekündigt worden war. Gegen die Kündigung erhob er erfolgreich Kündigungsschutzklage, die Kündigung war unwirksam.

Der Mitarbeiter hatte an einem Freitag erklärt, er sei völlig kaputt und brauche ab Montag mindestens eine Woche Urlaub. Zum Arzt gehen wolle er nicht. Allerdings wurde noch an dem Freitag sein Urlaubsantrag abgelehnt. Am Montag erschien der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit und erhielt daher noch am gleichen Tag eine fristlose Kündigung. Am Dienstag suchte der Mitarbeiter einen Arzt auf, der ihn rückwirkend ab Montag arbeitsunfähig schrieb. Eine einschlägige Abmahnung hatte der Mitarbeiter vorher noch nicht erhalten.

Worauf es bei der Kündigung wegen Drohung mit Krankheit ankommt

Die Richter am LAG Berlin-Brandenburg unterschieden der Rechtsprechung des BAG folgend fein säuberlich:

  • Ist der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Drohung objektiv krank, dann ist eine Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung in der Regel nicht möglich.
  • Ist der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Drohung dagegen objektiv nicht erkrankt, dann sieht die Sache anders aus. In diesem Fall ist in der Regel eine Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung möglich.

Auf den ersten Blick hätte das LAG jetzt davon ausgehen müssen, dass eine Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung möglich sein müsste. Denn schließlich hatte der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der versteckten Drohung ("zum Art gehen will ich nicht") am Freitag ja noch gearbeitet und war erst ab Montag krankgeschrieben.

So sah es auch der Arbeitgeber. Er schloss daraus, dass der Mitarbeiter am Freitag noch nicht erkrankt gewesen sei.

Ganz so einfach machten die Richter es sich aber nicht. Sie stellten darauf ab, dass nicht jeder Arbeitnehmer, der arbeite, auch tatsächlich arbeitsfähig sei. Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinne liege vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Daneben reiche es aber auch, wenn Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, also wenn aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.

Als Arbeitgeber sind Sie beweispflichtig

Die Richter am LAG gaben den Arbeitgebern eine schwere Aufgabe mit auf den Weg. Wenn Sie im Fall einer angekündigten Arbeitsunfähigkeit ohne vorhergehende Abmahnung kündigen wollen, sind Sie voll beweispflichtig dafür, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Drohung nicht in dem o. g. Sinne arbeitsunfähig war. Dieser Beweis wird im Einzelfall schwer zu führen sein. Mögliche Beweismittel sind z. B:

  • Zeugen, die den Arbeitnehmer am gleichen Tag bei Tätigkeiten gesehen haben, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht möglich sind (z. B.: Der Maurer Hans Müller hat am Freitag angedroht, dass er wegen Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenschmerzen zum Arzt gehen wird falls sein Urlaubsantrag ab Montag abgelehnt wird. Noch am Freitag sehen Zeugen ihn, wie er bei einem Umzug tatkräftig mit anpackt.)
  • Eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse.