Sie wollen wissen, was Sie mit den Facebookativitäten Ihrer Mitarbeiter zu schaffen haben? Nun, unter Umständen haften Sie für Wettbewerbsverletzungen, die Mitarbeiter auf privaten Facebookkonten begehen und sind Ansprechpartner für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Das musste der Inhaber eines Autohauses erfahren, dessen Mitarbeiter es mit der Unterstützung des Arbeitgebers zu gut meinte.
Gefahrenquelle privater Facebook-Account von Mitarbeitern. Privat ist nicht unbedingt prívat. Diese Erfahrung musste ein Autohändler machen, weil ein Mitarbeiter es mit der Unterstützung des Arbeitgebers zu gut meinte. Dieser Mitarbeiter postete auf seinem privaten Facebook-Account folgenden Text:
Hallo zusammen,
"Einmaliges Glück", so heißt unsere neue Aktion bei … Auto.
Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!! Angeboten werden Up,
Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden
was dabei).
Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00€ jetzt nur 31.000,00€ !!!
Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung.
Im Zusammenhang mit diesem Text wurde ein Foto eines VW Scirocco gezeigt.
Die Aktion des Mitarbeiters rief die Wettbewerbshüter auf den Plan. Diese mahnten den Autohändler wegen fehlender Angaben u. a. zum Verbrauch und wegen fehlender Anbieterkennzeichnung ab, Sie forderten ihn auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das verweigerte der Autohändler mit der Begründung, er habe überhaupt keine Kenntnis von dieser Aktion gehabt. Das half ihm beim Landgericht Freiburg jedoch wenig (Urteil vom 31. Juli 2013, Az.: 12 O 83/13).
Das Landgericht ging davon aus, dass es sich nicht um eine private
Aktivität gehandelt habe. Vielmehr ging es um die Förderung des Warenabsatzes
eines fremden Unternehmens, in das der Mitarbeiter eingegliedert sei und für
welches er mit der streitigen Anzeige werbe. Denn nach dem Inhalt des Eintrages
habe der Mitarbeiter nicht im eigenen Namen oder aber für andere Dritte
Neuwagen veräußern wollen. Vielmehr weise er unter Verwendung eines Fotos,
welches ein ersichtlich zum Verkauf herausgeputztes Kraftfahrzeug in einem
Verkaufsraum zeigt, auf vielfältige Angebote des Arbeitgebers hin. Er wies
ausdrücklich auf seine geschäftliche Telefonnummer im Neuwagenverkauf für
Fragen hin.
Private Facebook-Accounts von Mitarbeitern sind kein rechtsfreier Raum
Für Überraschung beim Arbeitgeber sorgte die Auffassung des Gerichts, er könne für Äußerungen auf privaten Facebook-Accounts seiner Mitarbeiter verantwortlich sein. Schließlich hat er keine Einflussmöglichkeit oder die Möglichkeit, Änderungen vorzunehmen. Allerdings übersah der Arbeitgeber eine auf den ersten Blick befremdliche Regelung in § 8 Abs. 2 UWG, der genau dies regelt:
(2) Werden die Zuwiderhandlungen (gemeint: gegen bestimmte Bestimmungen des UWG) in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
Auf den zweiten Blick ist diese Regelung aber sinnvoll. Sie vermeidet, dass Arbeitgeber Mitarbeiter anweisen, wettbewerbswidrige Handlungen vorzunehmen und so aus der Verantwortung und Haftung rauskommen.
So schützen Sie sich als Arbeitgeber vor wettbewerbswidrigen Aktionen auf privaten Facebook-Accounts
In der Regel ist den Mitarbeitern dieses Problem gar nicht bewusst, Sie meinen es nur gut. Eine arbeitsrechtliche Abmahnung ist daher in den meisten Fällen keine geeignete Reaktion. Besser sind:
- Aufklärung und Information: Machen Sie Mitarbeiter auf die möglichen Folgen aufmerksam (z. B. am oben geschilderten Fall des LG Freiburg).
- Überlegen Sie, ob Sie sog. "Social media Guidelines" entwickeln, die entweder in Form einer Ergänzung des Arbeitsvertrages oder als Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zum Tragen kommen können. Sie schaffen für die Mitarbeiter einen verbindlichen Rahmen für berufliche Aktivitäten in sozialen Medien. Lassen Sie sich bei der Formulierung beraten, damit Sie wirklich alle regelungsbedürftigen Punkte in zulässiger Weise regeln.