Entschädigung wegen AGG-Verstoß nur bei ernsthafter Bewerbung

AGG-Hopper, also Bewerber, die sich nur wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und eines dadurch ausgelösten Entschädigungsanspruchs bei Ihnen bewerben, müssen sich jetzt warm anziehen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat entscheiden, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG nur bei ernsthafter Bewerbung besteht.

Natürlich wissen Sie, dass bei der Formulierung von Stellenanzeigen Vorsicht geboten ist. Bietet die Anzeige Anhaltspunkte dafür, dass sie bei der Stellenauswahl eine nach dem AGG verbotene Diskriminierung (zum Beispiel wegen des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Identität oder der Religion) vornehmen, kann dies zu Entschädigungsansprüchen von abgelehnten Bewerbern führen. Das kann sehr schnell sehr teuer werden. In einem vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte ein abgelehnter Bewerber wegen einer angeblichen Altersdiskriminierung eine Entschädigung von bis zu 60.000 € gefordert (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.10.2013, 21 Sa 1380/13).  

Voraussetzung für AGG-Entschädigung ist ernsthaftes Interesse an der Stelle

Ein Rechtsanwaltsbüro hatte eine Stelle für einen weiteren Rechtsanwalt ausgeschrieben. Konkret gesucht wurde ein "Rechtsanwalt (M/W) als Berufsanfänger oder Kollegen mit 1-3 Jahren Berufserfahrung". Auf diese Stelle hatte sich ein 1953 geborener Rechtsanwalt beworben, der eine eigene Kanzlei unterhielt. Als seine Bewerbung nicht zum Erfolg führte, forderte er von den Kollegen eine Entschädigung wegen einer angeblichen Altersdiskriminierung bei der Stellenbesetzung in Höhe von bis zu 60.000 €.

Allerdings hatte sich der Kläger nicht nur auf diese Stelle beworben. In der Vergangenheit hatte er sich mehrfach bereits auf Stellenanzeigen für Rechtsanwälte als Berufseinsteiger beworben und bei einer Ablehnung jeweils eine Entschädigung von bis zu 60.000 € gefordert.

Diese Bewerbungen erfolgten unabhängig von dem Rechtsgebiet, für den ein Anwalt gesucht wurde, dem Ort der Kanzlei oder dem Einsatzort. Das Bewerbungsschreiben, mit dem er sich beworben hatte, waren kaum aussagekräftig. Desweiteren erfüllte er nicht alle Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle.

Zur Klage kam es, weil die die Stelle ausschreibenden Anwälte sich weigerten, die geforderte Entschädigung zu zahlen.

Keine AGG Entschädigung bei nicht ernst gemeinter Bewerbung

Die Richter am Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg würdigten den Sachverhalt sehr sorgfältig. Aus einer Gesamtschau der Tatsachen zogen sie den Schluss, dass es dem Bewerber offensichtlich nur darum gegangen ist, eine Entschädigung wegen einer möglichen Altersdiskriminierung zu verlangen. Denn wegen der Umstände des Einzelfalles konnte nicht von einer ernsthaften Bewerbung ausgegangen werden. Der Entschädigungsanspruch soll aber nur ernsthaften Bewerbern zugebilligt werden. Das Gericht hat sich in diesem Fall noch nicht einmal mit der Frage beschäftigt, ob überhaupt eine Altersdiskriminierung in der Anzeige zu sehen war.

Nutzen Sie Ihre Chance als Arbeitgeber

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass man als Arbeitgeber beim Arbeitsgericht auch durchaus gewinnen kann

Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, nachdem dem abgelehnten Bewerber die Entscheidung mitgeteilt wurde

Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt sollten Sie das Bewerbungsschreiben und die Bewerbungsunterlagen in Kopie aufbewahren, damit Sie im Falle eines Falles nachweisen können, dass die Ablehnung nicht wegen einer nach dem AGG verbotene Diskriminierung erfolgte. Denn in der Regel wird sich aus den Bewerbungsunterlagen ergeben, dass der Bewerber die fachlichen Anforderungen an die Stelle nicht erfüllt.

Welche Anhaltspunkte für eine Mehrfachbewerbung habe ich?

Wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass der Bewerber sich nicht nur bei Ihnen beworben hat, so kann auch das hilfreich sein. Solche Anhaltspunkte können zum Beispiel sein:

  • Fehler in der Anrede
  • Fehler in der Adressierung des Bewerbungsschreibens
  • Bezugnahme auf eine falsche Anzeige
  • Bewerbung auf eine andere Position als ausgeschrieben
  • offensichtlich standardisiertes Bewerbungsschreiben

Weitere Indizien für nicht ernst gemeinte Bewerbungen können zum Beispiel sein:

  • der Bewerber erfüllt offensichtlich das in der Bewerbung mitgeteilte Anforderungsprofil nicht

  • der Bewerber hat eine Stelle und ist für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich überqualifiziert.