Hochwasser und anderen Naturkatastrophen führen zu besonderen Situationen. Allerdings dürfen dabei die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern nicht außer Augen gelassen werden. So sind Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Dinge zu dulden. Auf der anderen Seite müssen Mitarbeiter auch bei Naturkatastrophen arbeitsrechtliche Pflichten erfüllen.
Mitarbeiter sind in Notfällen wie Hochwasser zu Überstunden verpflichtet
Aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht ergibt sich, dass
Mitarbeiter zu Überstunden verpflichtet sind, wenn diese zur Abwehr von
Gefahren für den Betrieb erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn der
Arbeitsvertrag keine Verpflichtung zu Überstunden vorsieht. Ein typisches
Beispiel im Zusammenhang mit Hochwasser sind Überstunden, die erforderlich
werden, um Materialien und Maschinen vor dem Hochwasser zu schützen.
Wann Mitarbeiter einen Freistellungsanspruch bei Hochwasser haben
Sofern ihr Mitarbeiter in der Freiwilligen Feuerwehr, im THW
oder als Helfer im Katastrophenschutz tätig ist, müssen Sie ihn für die Dauer
des Einsatzes freistellen. Dabei müssen Sie das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Ob
Sie einen Anspruch auf Erstattung des weitergezahlten Entgelts und der
Sozialversicherungsbeiträge haben, ergibt sich aus dem jeweiligen Brandschutz-
und Katastrophenschutzgesetzes des Bundeslandes oder dem THW Gesetz.
Außerdem kann ein Mitarbeiter einen Anspruch aus § 616 BGB
auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung haben und gleichzeitig müssen Sie
trotzdem das Entgelt weiterzahlen. Das betrifft insbesondere Mitarbeiter, die
unmittelbar vom Hochwasser betroffen sind, wenn sie nicht zur Arbeit kommen
können, um ihr Eigentum zu schützen.
Es ist möglich, im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag die Fälle zu regeln,
in denen eine Entgeltfortzahlungsverpflichtung nach § 616 BGB besteht. Prüfen
Sie diese Dokumente, um festzustellen, wie die Situation konkret bei Ihnen im
Unternehmen ist.
Wer trägt das Betriebsrisiko bei Hochwasser?
Für Arbeitgeber teuer wird es, wenn wegen des Hochwassers im
Betrieb nicht gearbeitet werden kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein, weil
der Betrieb unter Wasser steht oder weil Zulieferer wegen des Hochwassers nicht
liefern können. In diesen Fällen trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko.
Das bedeutet, dass die Mitarbeiter weiter Entgelt erhalten, obwohl nicht gearbeitet werden kann. Als Arbeitgeber sollten Sie in einem solchen Fall prüfen, ob eine Betriebsausfallversicherung eingreift. Alternativ kann ein Anspruch auf
Kurzarbeitergeld bestehen. Informationen hierzu erhalten Sie bei der örtlich
zuständigen Agentur für Arbeit.
Arbeitnehmer trägt auch bei Hochwasser das Wegerisiko
Wenn dagegen die Arbeit im Unternehmen möglich ist, der
Arbeitnehmer aber aufgrund des Hochwassers nicht oder nur verspätet an seinen Arbeitsplatz gelangen kann, so steht ihm für die versäumte Arbeitszeit kein Entgeltanspruch zu. Denn Arbeitnehmer tragen das Wegerisiko. Unjuristisch ausgedrückt bedeutet das, dass es Sache des Arbeitnehmers ist, rechtzeitig an seinen Arbeitsplatz zu gelangen.
Auf jeden Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, im Falle seiner
Verhinderung oder seiner Verspätung den Arbeitgeber hierüber unverzüglich zu
informieren. Verstöße gegen diese Verpflichtung stellen eine Vertragsverletzung
dar, auf die gegebenenfalls mit einer Abmahnung reagiert werden kann.
Tipp: Arbeitgeber sollten in Hochwassersituationen flexibel auf Urlaubs-oder Freizeitwünsche der Mitarbeiter reagieren. Dies ist für die Mitarbeitermotivation ein wichtiger Faktor.