Lohnsteuerhilfeverein: Gute Alternative für Arbeitnehmer

Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland sind eine gute Alternative, wenn Sie ihre Steuerangelegenheiten in professionelle Hände geben möchten. Der Umfang der Beratungsleistungen der Lohnsteuerhilfevereine wurde durch den Erlass vom 15.01.2010 durch die obersten Finanzbehörden der Länder neu geregelt. Weiterführende Informationen erhalten Sie als Mitglied zu einem überschaubaren Jahresbeitrag bei ihrem regionalen Lohnsteuerhilfeverein oder vorab im Internet.

Bank-Kontoauszüge: Vorlage beim Finanzamt

Nach einem BFH-Urteil (BFH, Urteil vom 24.02.2010 – II R 57/08) darf das Finanzamt im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden von der Bank in der Regel nicht die Vorlage von Kontoauszügen verlangen. Der Anspruch auf Vorlage der Kontoauszüge besteht erst dann, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.

Steuerfachangestellter: Ein interessanter Beruf mit Zukunft

Der Beruf des Steuerfachangestellten ist kein „Beruf für jeden“. Er ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf. Wer hier dauerhaft und nachhaltig Erfolg haben will, sollte wichtige Voraussetzungen mitbringen. Von jedem Bewerber werden eine schnelle Auffassungsgabe, aber auch eine gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit erwartet. Der Steuerfachangestellte hat mit der Erfassung von komplizierten Lebenssachverhalten und deren Beurteilung zu tun. Er muss in der Lage sein, diese dem Finanzamt oder dem Mandanten in allgemeinverständlicher Form klar darzulegen.

Steuerberater: Unterstützung in komplizierten Fällen

Bis zum 31.5. jeden Jahres müssen sie im Normalfall die Steuererklärung abgeben. Wenn Sie es bis dahin nicht schaffen, sollten Sie eine Fristverlängerung beantragen. Wenn es zu kompliziert wird, kann man auch einen Steuerberater zu Rate ziehen. Wenn der Steuerberater die Steuererklärung erstellt, gilt automatisch eine Fristverlängerung bis zum 31.12. des laufenden Jahres. Es lohnt sich vielfach, da das deutsche Steuerrecht immer komplizierter und unhandlicher wird.

Das ELStAM Verfahren kommt – Die Lohnsteuerkarte geht

Bald gibt es sie nicht mehr, die Lohnsteuerkarte. Nur noch dieses Jahr dürfen wir sie in den Händen halten. Selbst die Farbreihenfolge der Lohnsteuerkarten war festgelegt. Die Lohnsteuerkarte war für die meisten Bürger so etwas wie der Beleg, dass man aktiv am Arbeitsleben teilnimmt. Der Nachfolger der Lohnsteuerkarte steht aber schon in den Startlöchern. Das System nennt sich „ELStAM“. Das bedeutet: „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“. ELStAM wird aber nach aller Voraussicht erst 2012 endgültig eingeführt. Die für das Jahr 2010 gültigen Lohnsteuerkarten sind aber endgültig die letzten Pappkarten. Für das Jahr 2011 sollen sie noch mal genutzt werden.

Steuererklärung mit ELSTER online erstellen

Mit dem Programm ELSTER können Sie Ihre Steuererklärung am eigenen PC unter www.elster.de erstellen. Die kompletten Steuerdaten können dann per Internet an das zuständige Finanzamt übertragen werden. Ohne Formulare und auch ohne den Postversand. Das Finanzamt kann allerdings im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Möglichkeiten Belege nachträglich anfordern, deshalb unbedingt die Belege bereithalten.

Abgabe der Steuererklärung: Die Frist endet am 31.05.10

Die jährliche Steuererklärung muss grundsätzlich bis zum 31.5. des Folgejahres abgegeben werden. Viele Steuerzahler schieben diese unerfreuliche Aufgabe aber immer weiter vor sich her, oder sie geben die Steuererklärung erst gar nicht ab. Es gibt Schätzungen, das mehr als 2 Millionen Steuerzahler keine Steuererklärung abgeben und damit freiwillig auf sehr viel Geld verzichten.

Berufsbekleidung: Was wird in der Steuererklärung anerkannt?

Bürgerliche oder zivile Kleidung kann in der Steuererklärung nur in Ausnahmefällen als Werbungskosten anerkannt werden: Wenn durch die dienstliche Tätigkeit ein starker Aufwand für Berufsbekleidung bedingt ist (z. B. bei Angestellten im Gastronomie- und Hotelgewerbe, med. Berufe usw.) oder besondere Anlässe es bedingen, wie der Smoking bei einem Empfang (EFG 1966/12).