Lohnsteuerhilfeverein: Gute Alternative für Arbeitnehmer

Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland sind eine gute Alternative, wenn Sie ihre Steuerangelegenheiten in professionelle Hände geben möchten. Der Umfang der Beratungsleistungen der Lohnsteuerhilfevereine wurde durch den Erlass vom 15.01.2010 durch die obersten Finanzbehörden der Länder neu geregelt. Weiterführende Informationen erhalten Sie als Mitglied zu einem überschaubaren Jahresbeitrag bei ihrem regionalen Lohnsteuerhilfeverein oder vorab im Internet.

Lohnsteuerhilfevereine: Unterschiede in der Hilfeleistung
Bei Nebeneinnahmen, z. B. aus einer Vermietung, dürfen die Lohnsteuerhilfevereine nur beratend tätig werden, wenn die Einnahmen die Beträge von 13.000/26.000 Euro (alleinstehend/verheiratet) nicht übersteigen. Bei dieser Grenze werden nur die Einnahmen betrachtet, die Ausgaben spielen keine Rolle.

Neu ist jetzt die Regelung bei privaten Veräußerungsgeschäften, erst wenn der Gewinn (Verkaufserlös-Anschaffungskosten-Veräußerungskosten) die Grenze von 13.000/26.000 Euro (alleinstehend/verheiratet) übersteigt, dürfen die Lohnsteuerhilfevereine nicht mehr tätig werden.

Die Lohnsteuerhilfevereine sind gute Helfer in Steuerangelegenheiten und auf arbeitnehmerspezifische Bereiche spezialisiert. Sie dürfen nicht tätig werden, wenn der Arbeitnehmer außerdem gewerbliche oder selbständige sowie umsatzsteuerpflichtige Einnahmen geltend machen möchte.

Lohnsteuerhilfevereine: Leistungen für Mitglieder
Beispiele:

  • Erstellen der Einkommenssteuererklärung, auch bei Miet-, Kapital- und sonstigen Einkünften, sofern diese Einnahmen nicht die Beträge von 13.000/26.000 Euro (alleinstehend/verheiratet) übersteigen, und keine gewinn- oder umsatzsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen
  • Beratung bei wiederkehrenden Bezügen gemäß § 22 EStG
  • Überprüfung von Steuerbescheiden
  • Einlegen von Rechtsbehelfen
  • Hilfe in Kindergeldangelegenheiten
  • Beratung zur Rentenbesteuerung
  • Hilfe bei Mahnungen
  • Unterstützung bei Nachzahlungsforderungen
  • Beantragung von Lohnsteuerermäßigung