Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde dürfen den Gewinn des Unternehmens – zunächst einmal – nicht mindern.
Dies gilt allerdings nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Geschäftsfreund zugewendeten Gegenstände insgesamt 35,00 Euro pro Jahr nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Mit dieser Vorschrift werden nur betrieblich veranlasste Geschenke erfasst, also Aufwendungen, die Betriebsausgaben darstellen (§ 4 Abs. 4 EStG). Aufwendungen für privat veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde oder andere Personen sind als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG).
Betriebliche Veranlassung für Geschenke an Geschäftsfreunde
Für den Abzug von Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde ist die betriebliche Veranlassung eine Grundvoraussetzung. Aber wann sind Geschenke an Geschäftsfreunde betrieblich veranlasst?
Geschenke an Geschäftsfreunde sind dann betrieblich veranlasst, wenn sie auf der Absicht des Steuerpflichtigen beruhen, Geschäftsbeziehungen zu den beschenkten Personen anzuknüpfen, zu sichern oder zu verbessern.
Gegenstand eines Geschenks an Geschäftsfreunde
Geschenke an Geschäftsfreunde können Geldleistungen oder Sachzuwendungen sein, die bei den Empfängern der Geschenke zu einer Vermögensmehrung führen. Geschenke an Geschäftsfreunde können auch vorliegen, wenn Steuerpflichtige die Kosten für eine Auslandsreise übernehmen. In diesem Zusammenhang spricht der BFH von einer Sachleistung oder einem geldwerten Vorteil.
Gegenstand eines Geschenks an einen Geschäftsfreund kann auch eine Dienstleistung sein, jedenfalls dann, wenn dem Beschenkten Dienstleistungen von Dritten unentgeltlich angeboten werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen Dienstleistungen von seinen Arbeitnehmern ausführen lässt, denen er selber Arbeitslohn zahlt.
Zum Begriff des Geschenkes
Auch in steuerlicher Hinsicht entspricht der Begriff des Geschenks dem des bürgerlichen Rechts. Danach ist ein Geschenk eine Zuwendung, durch die eine Person aus seinem Vermögen eine andere Person bereichert und sich beide Personen darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB).
Im Umkehrschluss stellen solche Zuwendungen keine Geschenke dar, die entgeltlich im Hinblick auf eine Gegenleistung des Empfängers gemacht werden. Als Gegenleistungen kommen dabei alle Handlungen des Empfängers in Betracht, die im betrieblichen Interesse des Gebers liegen.
Geschäftsfreunde als Geschenkempfänger
Die beschränkte Abzugsfähigkeit gilt für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, das heißt, die in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis zu ihm stehen.
Steuerliche Konsequenzen von Geschenken bei Geschäftsfreunden
Wer als Unternehmer Geschenke aus betrieblicher Veranlassung erhält, muss diese Geschenke als Betriebseinnahmen versteuern, unabhängig davon, ob der Schenker seine Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen darf oder nicht. Der Geschäftsfreund muss als Empfänger des Geschenkes dieses mit dem gemeinen Wert als Betriebseinnahme ansetzen.
Handelt es sich bei dem Geschenk um bloße Aufmerksamkeiten, ist eine Erfassung als Betriebseinnahme nicht erforderlich. Allerdings ist nicht klar abgegrenzt, wo die Grenze zwischen bloßen Aufmerksamkeiten und Betriebseinnahmen verläuft.
Das schenkende Unternehmen darf ab 2007 die Steuer für den geldwerten Vorteil der Geschenke für Geschäftsfreunde unter bestimmten Voraussetzungen selbst übernehmen und den geldwerten Vorteil unter Berücksichtigung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuern (§ 37b EStG).
Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde
Die Obergrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde in Höhe von 35,00 Euro ist eine Freigrenze und kein Freibetrag. Übersteigt die Summe der Aufwendungen für Geschenke an einen Geschäftsfreund den Betrag von 35,00 Euro im Wirtschaftsjahr, entfällt jeglicher Abzug.
In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob die Freigrenze durch ein einzelnes oder durch mehrere Geschenke überschritten wird. Das Abzugsverbot besteht immer dann, wenn die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten aller dem Beschenkten im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Gegenstände insgesamt 35,00 Euro übersteigen.
Hinweis: Grundsätzlich ist die Freigrenze in Höhe von 35,00 Euro für Geschenke an Geschäftsfreunde personenbezogen. Bei Geschenken an mehrere, einander nahe stehende Personen (z. B. Ehegatten oder Eltern und Kinder) ist jede Person gesondert als Empfänger des Geschenks zu betrachten, falls sie selbst Geschäftsfreund des Schenkers ist. Wird aber jemand nur beschenkt, weil er eine nahe stehende Person des Geschäftsfreundes ist, so ist das Geschenk dem Geschäftsfreund selbst zuzurechnen.
Bei Sachzuwendungen sind für die Frage, ob die Freigrenzen von 35,00 Euro überschritten wurden, die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der zugewendeten Gegenstände anzusetzen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Dabei richtet sich die Bestimmung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den allgemeinen Grundsätzen. Nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks gehören allerdings Verpackungs- und Versandkosten, sofern die Verpackung nicht direkt zum Geschenk gehört und sich die Versandkosten nicht auf den Transport vom Lieferanten zum Schenker beziehen.
Geschenke, die nicht ausschließlich betrieblich veranlasst sind, sind als Entnahmen zu behandeln. Sofern betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde nicht abzugsfähig sind, weil die 35,00-Euro-Freigrenze überschritten wurde oder gegen Aufzeichnungspflichten (s.u.) verstoßen wurde, liegen keine Entnahmen, sondern nicht abzugsfähige Betriebsausgaben vor.
Die einkommensteuerlichen Vorschriften zur Behandlung von Geschenken an Geschäftsfreunde sind auch für den Werbungskostenbereich (§ 9 Abs. 5 EStG) anzuwenden. Somit unterliegen auch Geschenke von Arbeitnehmern an Kunden ihres Arbeitgebers der Abzugsbeschränkung (35,00-Euro-Grenze). Anders als Unternehmen unterliegen Arbeitnehmer allerdings nicht der besonderen Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG.
Aufzeichnungspflichten für Geschenke an Geschäftsfreunde
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Kommt der Steuerpflichtige diesen Aufzeichnungspflichten nicht nach, so sind die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde selbst dann nicht als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn sie den Betrag von 35,00 Euro nicht übersteigen.
In der Regel wird man davon ausgehen können, dass die Aufzeichnungspflichten für Geschenke an Geschäftsfreunde erfüllt werden, wenn die Aufwendungen fortlaufend, zeitnah und auf einem besonderen Konto gebucht werden. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind die Aufwendungen von Anfang an getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenken an Geschäftsfreunde
Bei Geschenken an Geschäftsfreunde ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger zugewendeten Gegenstände in einem Jahr zusammengerechnet den Wert von 35,00 Euro (netto) übersteigen.