Betreutes Wohnen: Beteiligen Sie das Finanzamt an den Kosten

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs eröffnet neue Möglichkeiten, die Kosten für Betreutes Wohnen in der Einkommensteuererklärung steuermindernd zu berücksichtigen.

Fallbeispiel: Betreutes Wohnen in der Steuererklärung
In dem Streitfall, über den der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, machte die nicht pflegebedürftige Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2004) zunächst Aufwendungen für die Heimunterbringung in Höhe von 744 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend, die vom Finanzamt in Höhe von 624 Euro berücksichtigt wurden. Daneben beantragte sie die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung für bestimmte Dienstleistungen im Wohn- und Betreuungsbereich.

Im Veranlagungsverfahren legte sie unter anderem eine "Kostenaufstellung für steuerliche Zwecke" des Wohnstifts bei, in dem sie seit dem 15. April 1999 lebt. In dieser Bescheinigung waren verschiedene Leistungsbestandteile (Wohnen, Verpflegung, Betreuung) betragsmäßig zerlegt und bestimmten Einzelleistungen prozentual zugewiesen worden. Die Prozentzahlen wurden als Mindestbeträge, die "Summe im Entgeltbestandteil Wohnen (Jahresbetrag)" wurde mit 32.715,96 Euro, die "Summe im Entgeltbestandteil Betreuung (Jahresbetrag)" mit 5.583,36 Euro und die Gesamtsumme mit 38.299,32 Euro angegeben. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG ab, der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Kosten für Betreutes Wohnen sind absetzbar
Jetzt hat der BFH die von der Klägerin abgerechneten Leistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt, soweit sie sich auf die Reinigung des Appartements und der Gemeinschaftsflächen, die Pflege des gemeinsamen Gartens, auf kleinere Reparaturen und auf die Betreuung und Pflege des Steuerpflichtigen beziehen (Aktenzeichen: VI R 28/08).

In der Urteilsbegründung ging das Gericht davon aus, dass unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen ist. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Dabei handelt es sich auch um Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Betreuten Wohnen üblicherweise anfallen.

Betreutes Wohnen: Haushaltsnahe Dienstleistungen
Die Klägerin hatte die von ihr getragenen Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Vorlage einer Rechnung entsprechend § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG nachgewiesen.

Der Ansatz dieser Aufwendungen für Betreutes Wohnen können daher – so die Richtiger – in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.