Bei der Steuerveranlagung wird das zu versteuernde Einkommen vom Finanzamt auf der Grundlage einer Einkommensteuererklärung ermittelt und basierend auf dieser Grundlage die darauf entfallende Einkommensteuer festgesetzt.
Über die Ermittlung und Festsetzung der Einkommensteuer erteilt das Finanzamt einen Steuerbescheid. Für die zu erwartende Einkommensteuerschuld sind unter Umständen vierteljährlich (zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember) Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu leisten.
Einkommensteuer: Veranlagung durch Abzug vom Lohn
Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).
Allerdings ist mit dem Abzug vom Lohn die Einkommensteuerschuld nur dann abgegolten, wenn nicht eine Veranlagung zur Einkommensteuer für Arbeitnehmer vorgeschrieben ist oder vom Arbeitnehmer beantragt wird.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird die einbehaltene Lohnsteuer dann auf die festzusetzende Einkommensteuer angerechnet.
Einkommensteuer: Veranlagung durch Abzug von Kapitalerträgen
Bei Kapitalerträgen (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) wird die Einkommensteuer durch einen Abzug von den Kapitalerträgen (Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag) erhoben.
Ab 2009 werden Kapitalerträge mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent versteuert. Diese Steuer wird somit ebenfalls durch Steuerabzug an der Quelle erhoben. Mit dem Steuerabzug auf die Kapitalerträge ist die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen "abgegolten".
Einkünfte, die dem Steuerabzug unterlegen haben, brauchen daher in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht mehr angegeben zu werden.
Allerdings können Steuerpflichtige, die aufgrund ihres Einkommens einen persönlichen Steuersatz von unter 25 Prozent haben, die Einbeziehung ihrer Kapitalerträge in die Veranlagung beantragen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden dann dem niedrigeren persönlichen Steuersatz unterworfen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Abstandnahme vom Steuerabzug durch Stellung von Freistellungsaufträgen oder Vorlage von Nichtveranlagungsbescheinigungen.