1. Sie erzielen außerordentliche Einkünfte, z.B. weil Sie eine Abfindung erhalten. Die werden zwar nicht nach der so genannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert; dennoch steigt die Steuerprogression. Auf Einkünfte des Ehepartners wird der erhöhte Steuersatz dann nämlich ebenfalls angewendet. Durch eine getrennte Veranlagung gilt für Ihren Ehepartner ein eigener Steuersatz, der bei vergleichsweise geringen Einkünften deutlich niedriger sein kann.
2. Ihr Ehepartner arbeitet in Ihrem Unternehmen, und der Verdienst liegt über der Geringfügigkeitsgrenze, es ist also kein Minijob. Auch in diesem Fall vermeiden Sie durch eine getrennte Veranlagung eine Steuerprogression.
3. Sie haben im abgelaufenen Jahr mit Ihrem Betrieb Verluste erwirtschaftet, und Ihr Ehepartner hat kaum Einkünfte. Durch getrennte Veranlagung optimieren Sie in diesem Fall Ihren steuerlichen Verlustabzug.
Praxis-Tipp
Das Wahlrecht zwischen gemeinsamer und getrennter Veranlagung können Sie jährlich neu ausüben. Wenn bei Ihnen einer der drei genannten Fälle vorliegt, prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater vor der Abgabe der Steuererklärung, ob eine getrennte Veranlagung für Sie günstiger sein könnte.