Was passiert mit der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer Scheidung?
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder berufsständischen Versorgungswerken im sogenannten gesetzlichen Versorgungsausgleich geteilt und alle gesetzlichen Rentenleistungen durch Umbuchung zwischen den Rentenversicherungsträgern soweit automatisch ausgeglichen, dass letztlich beide Ehepartner einen Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung begründen.
Der Ehepartner, der mit dem höheren Rentenanspruch aus der Ehezeit aufwarten kann, muss die Hälfte davon an den anderen abtreten.
Dafür werden die zu Beginn der Ehe erreichten Rentenansprüche von den am Ende der Ehe bestehenden Ansprüchen abgezogen. Was bleibt, wird geteilt.
Beispiel 1: Hatte z. B. der Mann während der Ehe in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft auf eine Monatsrente von 700 Euro erworben und die Frau eine von 300 Euro, so erhalten von der Gesamtanwartschaft von 1000 Euro Mann und Frau je 500 Euro.
Beispiel 2: Ist der Mann Beamter, und hat während der Ehe einen monatlichen Pensionsanspruch von 800 Euro erlangt, die Frau dagegen in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft von 200 Euro, dann wird die Pension des Mannes um 300 Euro gekürzt und in dieser Höhe eine Anwartschaft für die Frau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Beide haben unter dem Strich ebenfalls Pensions- und Rentenanwartschaften von je 500 Euro.
Da nach der Scheidung jeder selbst in seine eigenes Rentenkonto einzahlt, kann die Höhe der Rente oder Pension bei Fälligkeit für beide natürlich durchaus unterschiedlich ausfallen.
Achtung: Der Versorgungsausgleich kann in einem Ehevertrag natürlich auch anders geregelt werden.
Tipp: Wenn Sie nach einer Scheidung Renten- oder Pensionsansprüche auf das Rentenkonto Ihres geschiedenen Ehepartners übertragen müssen, sollten Sie Ihre dadurch entstehende Versorgungslücke so bald wie möglich durch private Vorsorge schließen. Dazu bieten sich beispielsweise Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen oder aber eine Riester-Rente, Fondssparpläne, Banksparpläne sowie Bausparverträge an.
Was passiert mit der betrieblichen Altersversorgung bei Scheidung?
Der Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen wurde zum 1. September 2009 grundlegend neu geregelt. Im Falle einer Scheidung werden jetzt alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte bei den jeweiligen Versorgungsträgern zwischen den Ehepartnern gleichmäßig aufgeteilt – also auch betriebliche und private Versorgungsanrechte.
Bei Anwartschaften oder Versorgungsansprüchen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) oder dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz werden jetzt nach § 2 Abs. 2 Ziffer 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) auch Kapitalleistungen erfasst.
Im Klartext heißt dass: Auch bei der betrieblichen Altersvorsorge (BAV) gilt jetzt grundsätzlich die oben beschriebene Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche. Auszugleichen ist bei einer Scheidung die Hälfte jedes in der Ehezeit erworbenen unverfallbaren Versorgungsanrechtes bei jedem Ehegatten.
Deshalb erhält jeder Ehepartner ein eigenes "Rentenkonto" beim Versorgungsträger des Ehepartners (sogenannte interne Teilung). Der Versorgungsträger kann dabei eine private Rentenversicherung oder ein Betrieb, der sich zur Zahlung einer Betriebsrente verpflichtet hat, sein. Die Neuregelung gilt nicht nur für Ehepaare, sondern auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, die seit 1. Januar 2005 geschlossen wurden.
Achtung: Im Gegensatz zum alten Recht gibt das sogenannte "Rentnerprivileg" bei der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr. Auch in der betrieblichen Altersversorgung führt die interne Teilung jetzt dazu, dass es beim ausgleichspflichtigen Ehepartner sofort zu einer dauerhaften Rentenkürzung kommt. Der beziehende Ehepartner erhält die Altersrente nach der Scheidung dauerhaft um den Ausgleichswert gekürzt.
Dies gilt auch beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente aus der betrieblichen Altersversorgung. Stirbt z. B. der ausgleichsberechtigte Ehepartner nach Rechtskraft der Teilung der betrieblichen Versorgungsanrechte, bleibt die Rentenleistung für den ausgleichsverpflichteten Ehepartners im Rahmen der betrieblichen (und auch der privaten) Altersversorgung weiterhin gekürzt.
Was geschieht mit der gesetzlichen Krankenversicherung nach einer Scheidung?
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wenn nur ein Ehepartner berufstätig ist, der andere Ehepartner und die Kinder beitragsfrei mitversichert. Vorausgesetzt, der andere Ehepartner und die Kinder sind entweder einkommenslos oder erzielen nur geringe Einnahmen (Grenze 2012 derzeit 400 Euro monatlich).
Bei einer Scheidung entfällt dieser Anspruch. Die bisher "Familienversicherten", die bisher kostenlos über die gesetzliche Krankenversicherung des Ehepartners mitversichert waren, müssen sich innerhalb von drei Monaten nach der rechtskräftigen Scheidung um eine eigene freiwillige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse bemühen.
Sind beide Ehepartner zum Scheidungszeitpunkt berufstätig, ändert sich an den Krankenversicherungsverhältnissen nichts.
Kinder werden im Rahmen der Familienversicherung in der Regel bei dem Ehegatten beitragsfrei mitversichert, dem das Sorgerecht zugesprochen wird.