Steuerveranlagung: 2. Die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Lauf dieses Zeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen.

Ehegatten können darüber hinaus für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen.

Darüber hinaus gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, eine Sonderregelung.

Das Veranlagungswahlrecht kommt für diesen Personenkreis auch dann in Betracht, wenn der Ehegatte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats hat, sofern die Einkünfte beider Ehegatten zusammen mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte bestimmte Höchstgrenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Einkommensteuer: Die getrennte Veranlagung von Ehegatten
Bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet.

In der Regel wird man davon ausgehen können, dass eine getrennte Veranlagung von Ehegatten zu einer höheren Steuerbelastung führt, da die Einkommensteuer dann für jeden Ehegatten nach dem Grundtarif berechnet wird.

Die Summe der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen wird wie bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten ermittelt und ist bei beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen, sofern die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Entsprechendes gilt für die als Sonderausgaben abzuziehenden Kinderbetreuungskosten.

Andere Sonderausgaben  können bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten dagegen nur von dem Ehegatten abgezogen werden, der sie geleistet hat. Der Abzugsbetrag ist insoweit für beide Ehegatten unabhängig voneinander zu ermitteln.

Einkommensteuer: Zusammenveranlagung von Ehegatten
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet. Ist nichts anderes vorgeschrieben, werden die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

Die Zusammenveranlagung von Ehegatten ist die häufigste und regelmäßig günstigste Veranlagungsart für Ehegatten.

Die Einkommensteuer wird bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach dem Splittingtarif berechnet.

Einkommensteuer: Die besondere Veranlagung von Ehegatten
Für das Jahr der Eheschließung kann als Veranlagungsform für Ehegatten die besondere Veranlagung gewählt werden. Voraussetzung für die besondere Veranlagung von Ehegatten ist, dass sie von beiden Ehegatten gemeinsam gewählt wird.

Die Ehegatten werden bei der besonderen Veranlagung so veranlagt, als wären sie unverheiratet.

Diese Veranlagungsart bietet sich insbesondere dann an, wenn Arbeitnehmer vor der Eheschließung als verwitwete Personen Anspruch auf Anwendung des Splittingverfahrens (Lohnsteuerklasse III) haben.

Für das Jahr der Eheschließung führt sowohl die Zusammenveranlagung als auch die getrennte Veranlagung regelmäßig zu einer Steuernachzahlung, wenn auch der Ehegatte steuerpflichtige Einkünfte hat.

Dies liegt daran, dass wegen des vorangegangenen Witwen-(Witwer-)Splittings das Einkommen des anderen Ehegatten bei der Zusammenveranlagung regelmäßig einem höheren Steuersatz unterworfen wird. Im Rahmen der besonderen Veranlagung von Ehegatten bleibt die Vergünstigung erhalten. Das zu versteuernde Einkommen ist nach den für Unverheiratete geltenden Vorschriften zu ermitteln.