Abgeltungssteuer bei Kapitaleinkünften
Verglichen mit den anderen Einkunftsarten nehmen die Kapitaleinkünfte eine Sonderstellung ein. Denn zum 01. Januar 2009 wurde in Deutschland speziell für die Besteuerung von Kapitaleinkünften die Abgeltungssteuer eingeführt. Zu den Kapitaleinkünften, die der Abgeltungssteuer unterworfen werden, gehören neben Zinsen und Dividenden auch Kursgewinne. Die fällige Abgeltungssteuer wird direkt von der Bank des Anlegers einbehalten und an den deutschen Fiskus abgeführt.
Der Steuersatz der Abgeltungssteuer beträgt grundsätzlich immer 25%. Im Gegensatz zum persönlichen Steuersatz bei der Einkommenssteuer wird der Steuersatz der Abgeltungssteuer also nicht von der Höhe der Einkünfte beeinflusst. Es gibt jedoch noch eine Besonderheit bei der Abgeltungssteuer zu beachten. Falls der persönliche Steuersatz des Anlegers unterhalb von 25% liegt, also niedriger ist als der Steuersatz der Abgeltungssteuer, kann der Anleger seine Kapitaleinkünfte zusammen mit seinen anderen Einkünften auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung veranlagen lassen. In diesem Fall muss er nur den niedrigeren persönlichen Steuersatz zahlen.
Solidaritätszuschlag & Kirchensteuer
Ebenso wie bei anderen Einkünften muss der Anleger bei Kapitaleinkünften zusätzlich zur Abgeltungssteuer auch noch Solidaritätszuschlag (5,5%) und je nach Religionszugehörigkeit ggf. auch Kirchensteuer (9% bzw. 8% in Bayern und Baden-Württemberg) zahlen. Beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer handelt es sich aber um sogenannte Zuschlagssteuern. Das bedeutet, sie werden nicht auf Basis der Kapitaleinkünfte, sondern direkt auf Basis der Abgeltungssteuer berechnet. Demzufolge steigt bei Anlegern, die nicht kirchensteuerpflichtig sind, durch den Solidaritätszuschlag die Steuerbelastung um 1,38% (0,25 * 5,5%) auf 26,38%.
Wenn der Anleger hingegen Kirchensteuerzahler zahlen muss, wird die Abgeltungssteuer unter Berücksichtigung des pauschalierten Sonderausgabenabzugs auf 24,45 % bzw. 24,51% (Bayern und Baden-Württemberg) gemindert. Auf Basis der reduzierten Abgeltungssteuer ergeben sich dann eine Kirchensteuerbelastung von 2,20% bzw. 1,96% (Bayern und Baden-Württemberg) und ein Solidaritätszuschlag von 1,34% bzw. 1,35% (Bayern und Baden-Württemberg).
Insgesamt lässt sich daraus eine Gesamtsteuerbelastung bei Kapitaleinkünften in Höhe von 27,99% bzw. 27,82% (Bayern und Baden-Württemberg) errechnen. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht Ihnen noch einmal, wie man die Gesamtsteuerbelastung von Kapitalerträgen berechnet:
zu versteuernde Kapitaleinkünfte |
10.000 Euro |
Abgeltungssteuer |
0,2445 * 10.000 Euro = 2.445 Euro |
Solidaritätszuschlag |
0,0134 * 10.000 Euro = 134 Euro |
Kirchensteuer (9%) |
0,0220 * 10.000 Euro = 220 Euro |
Gesamtsteuerbelastung |
0,2799 * 10.000 Euro= 2.799 Euro |
Kapitalanlagen bei ausländischen Banken
Natürlich hat jeder Bundesbürger auch das Recht, sein Erspartes bei einer Bank im Ausland anzulegen. Doch auch wenn ausländische Banken keine deutsche Abgeltungssteuer einziehen, muss der Anleger die ausländischen Kapitalerträge dem deutschen Fiskus melden und sie dann auch im Inland versteuern. Wenn dies nicht geschieht, erfüllt das den Tatbestand der Steuerhinterziehung.
In vielen Staaten ist es aber ohnehin so, dass bei ausländischen Anlegern ein bestimmter Prozentsatz der Kapitalerträge direkt als Quellensteuer einbehalten wird. Falls Deutschland mit dem jeweiligen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann der Anleger die im Ausland gezahlte Quellensteuer dann im Rahmen seiner Steuererklärung angeben und diese wird entsprechend mit der im Inland anfallenden Steuer verrechnet.
Sparerpauschbetrag bei Kapitalerträgen
Bei Kapitaleinkünften gesteht der Fiskus den Anlegern einen Freibetrag, den sogenannten Sparerpauschbetrag, zu. Solange die Kapitaleinkünfte unterhalb des Sparerpauschbetrags bleiben, sind sie komplett steuerfrei. Falls die Kapitaleinkünfte diesen Sparerpauschbetrag jedoch übersteigen, unterliegt nur der darüber liegende Anteil der Abgeltungssteuer.
Bei Alleinstehenden beträgt der Sparerpauschbetrag 801 Euro, bei Verheirateten können hingegen pro Jahr 1602 Euro steuermindernd berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann der Anleger allerdings keine weiteren Werbungskosten wie etwa Depotgebühren steuerlich geltend machen.
Erteilung eines Freistellungsauftrags
Um die Anwendung des Sparerpauschbetrags in der Praxis zu vereinfachen, gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Freistellungsauftrag zu erteilen. Wenn der Anleger der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt, signalisiert dies der Bank, dass der Anleger seinen Sparerpauschbetrag in Anspruch nehmen möchte.
Die Bank wird dann, solange die Kapitaleinkünfte den im Freistellungsauftrag festgelegten Betrag nicht überschreiten, keinen Steuerabzug bei den Kapitaleinkünften vornehmen.
Das für die Erteilung eines Freistellungsauftrags benötigte Formular erhalten Sie entweder direkt vor Ort in Ihrer Bankfiliale oder aber als Download auf der Homepage des jeweiligen Instituts. Beim Online-Banking ist zudem auch die Erteilung eines Freistellungsauftrags auf elektronischem Wege über das Internet möglich.
Seit 2011 müssen Anleger, die einen Freistellungsauftrag erteilen wollen, auch immer ihre Steueridentifikationsnummer mit angeben. Ein Freistellungsauftrag gilt geleichzeitig für alle bei der jeweiligen Bank geführten Konten und Depots. Der Anleger hat die Wahl, ob er den Freistellungsauftrag zeitlich befristen will oder alternativ unbefristet bis zur Erteilung eines Änderungsauftrages laufenlässt.
Freistellungsaufträge bei mehreren Banken
Viele Anleger haben ihre Ersparnisse nicht nur bei einer Bank, sondern bei mehreren Instituten angelegt. Auch das ist kein Problem. In diesem Fall hat der Anleger nämlich die Möglichkeit, seinen Sparerpauschbetrag auf mehrere Banken aufzuteilen. Hierfür muss bei jeder Bank ein gesonderter Freistellungsauftrag eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Gesamtsumme der einzelnen Freistellungsaufträge den Sparpauschbetrag nicht übersteigen darf.
Hier zu tricksen lohnt sich übrigens für den Steuerzahler nicht, da die Bank die Auftragsdaten an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitet. Zum Jahresende sollte der Anleger immer die Verteilung seiner Freistellungsaufträge überprüfen, damit der Sparerpauschbetrag möglichst vollständig ausgeschöpft wird. Wird kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag erteilt, kann die von der Bank einbehaltene Abgeltungssteuer erst im Nachhinein im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Freistellungsaufträge bei Eheleuten
Eheleute können auswählen, ob sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder aber getrennte Freistellungsaufträge erteilen wollen. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag gilt gleichermaßen für Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots des Ehepaares wie auch für Konten und Wertpapierdepots, die nur auf den Namen eines Ehepartners laufen.
Ein getrennter Freistellungsauftrag ist hingegen nur für die Einzelkonten und Depots des jeweiligen Ehepartners gültig, nicht jedoch für Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots. Wenn Eheleute der Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, bedeutet dies auch geleichzeitig, dass die Bank am Ende des Kalenderjahres eine übergreifende Verlustverrechnung über sämtliche Konten und Depots der Eheleute vornimmt.
Zu diesem Zweck kann auch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag über einen Betrag von 0 Euro erteilt werden, nur um sicherzustellen, dass eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung durchgeführt wird.
Keine Abgeltungssteuer dank Nichtveranlagungsbescheinigung
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung sorgt dafür, dass die Bank auch dann keinen Steuerabzug bei Kapitaleinkünften vornimmt, wenn der Sparerpauschbetrag bereits überschritten wurde. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann aber nur derjenige nutzen, dessen zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, so dass er keine Steuern zahlen muss.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden und ist maximal für drei Jahre gültig. Eine Nichtveranlassungsbescheinigung ist immer dann sinnvoll, wenn die Kapitaleinkünfte zwar den Sparerpauschbetrag übersteigen, das steuerpflichtige Einkommen insgesamt aber unterhalb des Grundfreibetrags verbleibt.
Besonders häufig ist diese Konstellation bei Rentnern anzutreffen, da sie lediglich den Ertragsanteil ihrer Rente versteuern müssen, und das steuerpflichtige Einkommen dadurch häufig unter dem Grundfreibetrag liegt.
Kinder als Steuersparmodell
Wenn ein Anleger Kinder hat, eröffnet ihm dies eine Möglichkeit, die Abgeltungssteuer zu umgehen. Dafür muss die Geldanlage allerdings auf den Namen des Kindes laufen. Denn genauso wie allen anderen Bürgern, steht auch Kindern ein eigener Sparerpauschbetrag zu. Wenn also beispielsweise das Tages- oder Festgeldkonto auf den Namen des Kindes eingetragen wurde (hier finden Sie spezielle Tagesgeldkonten für Kinder), kann für die mit der Festgeldanlage erzielten Zinsen nochmals der volle Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro ausgeschöpft werden.
Doch das ist noch nicht alles. Solange das Kind kein eigenes Geld verdient, kann zusätzlich der volle Grundfreibetrag (8.130 Euro) in Anspruch genommen werden. Daraus ergibt sich, dass für jedes Kind bis zu 8.967 Euro an Kapitaleinkünften steuerfrei vereinnahmt werden können.
8.130 Euro Grundfreibetrag + 801 Euro Sparerpauschbetrag + 36 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag = 8.967 Euro steuerfreie Kapitaleinkünfte
Hierfür ist es jedoch notwendig, dass Eltern für ihre Kinder die oben erwähnte Nichtveranlagungsbescheinigung bei der Bank einreichen.
Fazit
Kapitaleinkünfte wie etwa Zinsen oder Dividenden müssen auch versteuert werden. Hierbei kommt die Abgeltungssteuer mit einem festen Steuersatz von 25% zur Anwendung. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer, so dass sich maximal eine Gesamtsteuerbelastung von 27,99% ergeben kann. Die Abgeltungssteuer wird direkt von der Bank einbehalten und an den Fiskus abgeführt.
Allerdings steht jedem Bürger ein Sparerpauschbetrag zu, so dass Kapitaleinkünfte bis zu einer Summe von 801 Euro (bei Verheirateten 1602 Euro) steuerfrei bleiben. Der Anleger kann der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen, damit die Kapitaleinkünfte bis zum Erreichen des Freistellungsvolumens vom Steuerabzug freigestellt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, den Sparerpauschbetrag auf mehrere Banken aufzuteilen. Hier muss der Anleger genau prüfen, wie er den Sparerfreibetrag am besten ausschöpfen kann.
Eheleute müssen zudem entscheiden, ob sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder getrennte Freistellungsaufträge erteilen möchten. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag führt zwangsläufig auch dazu, dass die Bank am Ende des Kalenderjahres eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung durchführen wird.
Ferner können Anleger, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragen und der Bank vorlegen. In diesen Fall wird die Bank auch nach Überschreiten des Freistellungsvolumens keinen Steuerabzug vornehmen.
Eltern können die Abgeltungssteuer zudem dadurch umgehen, dass sie die Geldanlage auf den Namen ihrer Kinder laufenlassen. Denn zum einen steht jedem Kind ein eigener Sparerpauschbetrag zu, zum anderen kann bei Kindern ohne eigenes Einkommen der Grundfreibetrag steuerlich geltend gemacht werden. Damit bleiben pro Kind bis zu 8.967 Euro an Kapitaleinkünften steuerfrei.