Steuererklärung: Anlage KAP doch besser abgeben?

Die Abgeltungssteuer sorgt dafür, dass die Anlage KAP (Kapitalerträge) in vielen Steuererklärungen nicht mehr notwendig ist. Manchmal ist sie aber noch Pflicht – und manchmal ist es empfehlenswert, die Anlage KAP freiwillig auszufüllen und abzugeben.

Mit der Abgeltungsteuer-Einführung im Jahr 2009 sind Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag von 801 oder 1.602 Euro (alleinstehend/verheiratet) abgegolten und müssen nicht mehr mit in der Steuererklärung erwähnt werden. Die Banken führen bei Übersteigen des Grenzbetrages automatisch 25 Prozent Steuern zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an den Fiskus ab.

Die Abgabe einer Anlage KAP in der Steuererklärung ist damit generell entbehrlich geworden. Allerdings schreibt der Gesetzgeber die Erklärung der vereinnahmten Zinsen und anderer Kapitalerträge dann noch vor, wenn bestimmte steuerliche Vergünstigungen geltend gemacht werden. Das ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Kosten für Medikamentenzuzahlungen, die Brille, den Zahnersatz oder Scheidungskosten berücksichtigt werden sollen.

Anlage KAP vielfach von Vorteil

Zur Ermittlung der absetzbaren Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen oder bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines auszubildenden volljährigen Kindes im Zusammenhang mit dem Kindergeld sind Zinseinnahmen über dem Sparerpauschbetrag ebenfalls weiterhin anzugeben.

Für viele Steuerzahler kann es von Vorteil sein, die Zinseinnahmen freiwillig mit der Anlage KAP aufzulisten. So können Steuerpflichtige mit einem geringen persönlichen Steuersatz davon profitieren. Die Erklärung der Zinsen rechnet sich aber auch, wenn Gewinne mit Verlusten verrechnet oder der Altersentlastungsbetrag angerechnet werden soll. Ein Altersentlastungsbetrag kann im Folgejahr des vollendeten 64. Lebensjahr berücksichtigt werden und kommt somit vorrangig Rentnern zu Gute.

Wer keinen oder einen unzureichenden Freistellungsauftrag erteilt hat, sollte ebenfalls die Anlage KAP ausfüllen. Die Angabe der Kapitaleinkünfte ist auch bei hohen Spendenzahlungen von Vorteil, weil der absetzbare Betrag mit der Höhe der Einkünfte steigt.

Wann muss die Anlage KAP mit der Steuererklärung abgegeben werden

  • wenn keine Kirchensteuer trotz Religionszugehörigkeit entrichtet wurde
  • Abgeltungsteuer nicht einbehalten wurde, z. B. bei ausländischen Kapitalerträgen
  • Erträgen aus Privatdarlehen
  • Zinsen aus Steuererstattungen und Rentennachzahlungen
  • bei unzutreffender Freistellung (NV-Bescheinigung)
  • wenn Kapitaleinkünfte mit dem individuellem Steuersatz zu versteuern sind, z. B. bei Zinsen aus Privatdarlehen an Angehörige, wenn der Darlehensnehmer diese als Werbungskosten absetzen kann (z. B. bei Wohneigentum)
  • Guthabenzinsen aus Bausparverträgen, die im Zusammenhang mit einem Darlehen für eine Vermietung stehen

Die Anlage KAP sollte mit der Steuererklärung in diesen Fällen abgegeben werden

  • persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent
  • Anrechnung des Altersentlastungsbetrages
  • Verrechnung von Altverlusten aus Wertpapierverkäufen (vor 2009)
  • nicht ausgenutztem Sparerpauschbetrag
  • zu geringem oder nicht erteiltem Freistellungsauftrag
  • Verrechnung von Verlusten mit Erträgen bei unterschiedlichen Banken
  • nachträglicher Anrechnung ausländischer Quellensteuer oder Zinseinbehalt nach der ZIV (Zinsinformationsverordnung)
  • Nichtberücksichtigung der Verkaufskosten von Wertpapieren bei der Gewinnermittlung

Übersicht: Welche Hilfen bei der
Steuererklärung Sie kennen sollten