Welche rechtliche Änderung gilt bei der Erteilung eines Freistellungsauftrages?

Es gibt Neuigkeiten und rechtliche Änderungen hinsichtlich der Erteilung eines Freistellungsauftrages bei Ihrer Bank. Worauf Sie deshalb seit Jahresbeginn 2011 besonders achten müssen, erfahren Sie hier!

Seit Beginn des Jahres 2011 ist der sogenannte Freistellungsauftrag, den Sie Ihrer Bank erteilen, nur noch wirksam, wenn Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben. Wenn Sie verheiratet sind und einen gemeinsamen Freistellungsauftrag für sich und Ihren Ehepartner beantragen, dann muß auch für Ihren Ehepartner die Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden.

Nur dann ist der Freistellungsauftrag ab 2011 wirksam
Sie können einen Freistellungsauftrag für Kapitaleinkünfte in Höhe von 801 € pro Jahr in Anspruch nehmen, den sogenanten Sparerpauschbetrag. Verheiratete Paare können 1.602 € in Anspruch nehmen. Kaptaleinkünfte, die diese Beträge übersteigen, unterliegen der Abgeltungssteuer, die pauschal 25 % beträgt. Also, von jedem € geben Sie dem Fiskus 25 Cent.

Darum vergessen Sie nicht, Ihre Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung anzugeben, denn wenn Ihr durchschnittlicher Steuersatz bei der Einkommensteuer unter 25 % liegt, bekommen Sie bezahlte Abgeltungsteuer mit Ihrer Steuererklärung zurückerstattet.  

Änderungen beim Freistellungauftrag bei Ihrer Bank
Für bereits erteilte Freistellungsaufträge in den Jahren vor 2011 gilt eine Bestandsschutzregelung. Das bedeutet für Sie: Diese Freistellungsaufträge behalten ihre Gültigkeit bis zum Jahr 2015. Spätestens ab 2016 müssen für alle erteilten Freistellungsaufträge die dazugehörigen Steuer-Identifikationsnummern Ihrer Bank vorliegen. Übrigens, es lohnt sich, jedes Jahr die erteilten Freistellungsaufträge ihrer Höhe nach zu überprüfen.

Beispiel: 
Sie haben mehreren Bausparkassen und Banken Freistellungsaufträge bis hin zur erlaubten Gesamthöhe erteilt. Nach einigen Jahren tritt der Fall ein, dass Sie zum Beispiel Ihr Bausparguthaben zum Bauen verwenden, also diesen Freistellungsauftrag nicht mehr benötigen. Aber bei Ihrer Bank haben Sie noch einen Sparplan hinzugefügt und erhalten dafür Zinsen. Jetzt sollten Sie die Erteilung des Freistellungsauftrages bei Ihrer Bausparkasse zurücknehmen und diesen Anteil Ihrer Bank übertragen.

So können Sie den Ihnen zur Verfügung stehenden Sparerpauschbetrag optimal nutzen.