Was genau zählt denn nun zu den ermäßigten Produkten? Die wichtigsten Hauptgruppen der steuerlich ermäßigten Güter sind hier im Überblick.
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Zu den lebensnotwendigen Gütern gehören neben den Grundnahrungsmitteln vor allem auch Bücher, Printmedien und Produkte des grafischen Gewerbes im Allgemeinen, sofern sie nicht als jugendgefährdend eingestuft sind. Gleiches gilt für diverse Sammlungsstücke und nicht serienmäßig hergestellte Kunstgegenstände. Ferner soll die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und öffentlicher Einrichtungen, wie zum Beispiel Schwimmbädern oder Sportstätten, sowie kultureller Angebote, wie etwa Besuche des Theaters, der Oper oder Sportveranstaltungen und Konzerten, steuerlich ermäßigt werden.
Wie verhält es sich mit Grundnahrungsmitteln?
In Bezug auf die Grundnahrungsmittel ist noch anzumerken, dass diese nicht zwingend verzehrbereit sein müssen, sodass der ermäßigte Steuersatz unter anderem auch bei lebenden Tieren, die zum Verzehr geeignet sind, und/oder genießbare Erzeugnisse liefern, anzuwenden ist. So zum Beispiel bei lebenden Bienen und Hühnern, die Honig respektive Eier liefern. Ebenso fällt der ermäßigte Steuersatz auf das Saatgut essbarer Nutzpflanzen, entsprechende Jungpflanzen und diverse Güter, die zur Nahrungserzeugung erforderlich sind. Zu besagten Gütern gehören unter anderem tierische sowie pflanzliche Düngemittel und Fütterungsarzneimittel für die Nutztieraufzucht.
Nahrungsmittel sind nicht gleich Nahrungsmittel
Wie alleine anhand verschiedener Nahrungsmittel deutlich wird, müssen Güter, die vermeintlich den zuvor genannten Hauptgruppen zuzuzählen sind, nicht zwingend steuerlich ermäßigt sein. Neben der Notwendigkeit von Gütern spielen nämlich noch andere Kriterien eine Rolle. Eines dieser Kriterien ist die staatliche Subventionierung der Güter selbst oder deren Herstellung. Außerdem wirkt sich das Umfeld, in dem die Güter zum Kauf angeboten werden, auf den Steuersatz aus.
So gilt zum Beispiel bei Fast Food, das am sogenannten Drive-in abgeholt wird, der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent, wohingegen bei Fast Food, das innerhalb des Restaurants erworben wird, der volle Steuersatz von 19 Prozent anfällt. Zudem hängt der Steuersatz mit der Art der Herstellung zusammen. So gilt zum Beispiel bei püriertem und eingekochtem Obst der ermäßigte Steuersatz, bei Säften aus gepressten Früchten hingegen aber der volle Steuersatz. Ferner können sich selbstverständlich auch anfallende Zölle auf den Steuersatz auswirken.
Fazit
Da es schon aufgrund zahlloser Sonderregelungen und diesbezüglich fortlaufender Novellierungen nicht immer klar ersichtlich ist, auf welche Güter im Einzelnen nun welcher Steuersatz anzuwenden ist, sollten sich Handeltreibende im Zweifelsfall stets bei der jeweils zuständigen Behörde dahin gehen absichern.