Für Handwerkerrechnungen kommt ein Steuerabzug grundsätzlich in Betracht, wenn die durchgeführten Arbeiten mit der Renovierung, dem Erhalt oder der Modernisierung im Privathaushalt zusammenhängen. Das Finanzamt gewährt den Steuerabzug aber nur für Aufwendungen für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht aber für Materialkosten.
Ferner werden Handwerkerrechnungen für den Steuerabzug nur dann zugelassen, wenn die Rechnungen unbar gezahlt werden. Somit dürfen die Handwerkerrechnungen nur per Überweisung oder Verrechnungsscheck beglichen werden.
Ferner kommen solche Handwerkerrechnungen nicht für einen Steuerabzug in Betracht, bei denen die Handwerkerleistungen mit öffentlichen Mitteln in Form von zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gefördert wurden.
Wann kommt bei Handwerkerrechnungen ein Steuerabzug in Betracht?
Für Handwerkerrechnungen kommt ein Steuerabzug in Betracht, wenn die Kosten nicht bereits als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden und für die Leistungen keine öffentlichen Fördermittel beantragt wurden.
Warum kein Steuerabzug von Handwerkerrechnungen bei öffentlicher Förderung
Handwerkerrechnungen sind vom Steuerabzug ausgeschlossen, wenn für die Maßnahmen ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch genommen wird. Hierdurch will man vermeiden, dass für Handwerkerrechnungen ein Steuerabzug in Anspruch genommen wird, obwohl die Handwerkerleistungen bereits steuerfrei gefördert werden.