Im Streitfall über den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen, den das Finanzgericht Rheinland Pfalz zu entscheiden hatte (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2009 – 6 K 1358/08) machten die Kläger die Zahlung von Umsatzsteuerschulden ihrer Tochter in Höhe von fast 23.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung geltend.
Keine außergewöhnlichen Belastungen wegen fehlender Zwangsläufigkeit
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung ab, es fehle an der für außergewöhnliche Belastungen notwendigen Zwangsläufigkeit.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Auch die Begründung, dass die Tochter durch ihre Scheidung als alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern finanziell in eine Notlage geraten sei und die Nichtzahlung der Steuerschuld zur Privatinsolvenz geführt hätte, sprach nach Auffassung der Richter nicht für einen Ansatz der übernommenen Schulden als außergewöhnliche Belastung.
Nach Ansicht der Richter hat eine rechtliche Verpflichtung der Kläger, für die Umsatzsteuerschulden ihrer Tochter aufzukommen, nicht bestanden, sodass eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung bei den Eltern nicht in Betracht kommt. Zwar hätten Eltern ihren Kindern gegenüber angemessenen Unterhalt zu zahlen. Dies gelte aber nicht mehr, wenn ein volljähriges Kind eine selbstständige Lebensstellung erreicht habe.
Keine sittliche Verpflichtung im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung
Nach Ansicht der Richter bestand für die Übernahme der Schulden auch keine sittliche Verpflichtung im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein genügten für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht – insbesondere reiche es nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nur anzunehmen, wenn die sittliche Verpflichtung so unabdingbar sei, dass sie einer Rechtspflicht gleichkomme. Diese Voraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung sei im Streitfall nicht gegeben.
Ein gesellschaftlicher Zwang zur Übernahme von Schulden volljähriger Kinder, die aus deren eigenverantwortlichen Entscheidungen resultieren würden, sei nicht ersichtlich. Die Allgemeinheit erwarte nicht, dass Eltern derartige Schulden für ihr über einen eigenen Hausstand verfügendes volljähriges Kind begleichen würden.
Infolgedessen sei die Übernahme der Schulden der Tochter nicht als Maßnahme anzusehen, die einer steuerlichen Entlastung durch eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung und damit einer Überwälzung auf die Allgemeinheit zugänglich sei.