Von Künstlersozialabgaben sind viele Unternehmen betroffen
Von der Künstlersozialabgabe sind alle Unternehmen betroffen, die nicht nur gelegentlich kreative Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten einkaufen. Kommen Sie – ob gewollt oder ungewollt – Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, drohen Nachzahlungen, Säumniszuschläge und sogar Bußgelder bis zu 25.000 Euro.
Die Jahresmeldung für die KSK können Sie ab dem Jahr 2010 auch online abgeben.
Müssen Sie Künstlersozialabgaben zahlen?
Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind alle Unternehmen zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreiben und hierzu nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Ferner sind Unternehmen abgabepflichtig, die Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten für Zwecke ihres Unternehmens mit der Absicht in Anspruch nehmen, in diesem Zusammenhang Einnahmen zu erzielen.
Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass ein Unternehmen dann zur Zahlung von Künstlersozialabgaben verpflichtet ist, wenn es nicht nur gelegentlich Künstler i. S. des KSVG beauftragt. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn es in einem Kalenderjahr mehr als drei entsprechende Aufträge erteilt.
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?
Die Höhe der Künstlersozialabgabe berechnet sich nach einem jährlich neu festgesetzten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage.
Dieser Prozentwert zur Berechnung der Künstlersozialabgabe betrug 2009 4,4% und sinkt im Jahr 2010 auf 3,9%.
Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Künstlersozialabgabe sind sämtliche von dem abgabepflichtigen Unternehmen im jeweiligen Jahr an Künstler und Publizisten gezahlten Honorare.