Mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Steuern sparen

Anstelle des früher gewährten Haushaltsfreibetrags erhalten Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG. Sie können einen Betrag von 1.308 Euro im Kalenderjahr (109 Euro monatlich) von der Summe ihrer Einkünfte abziehen.

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076; BStBl 2004 I S. 120) wurde mit § 24b EStG ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro pro Jahr zum 1. Januar 2004 in das Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt.

Mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der sogenannten echten Alleinerziehenden abgegolten werden, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch Abzug von der Summe der Einkünfte und beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sind enger als die für den ehemaligen, bis zum Jahr 2003 gewährten Haushaltsfreibetrag. Danach haben Alleinerziehende einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt werden:

  • Die oder der Alleinstehende muss mit mindestens einem Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG (also leibliches oder angenommenes Kind, Pflegekind, Stief- oder Enkelkind) eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden.
  • Dem Alleinerziehenden muss für dieses Kind Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zustehen.
  • Der Alleinstehende und das Kind müssen in der gemeinsamen Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein. Sofern das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Alleinstehend im Sinne der Vorschriften zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist, wer nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllt, also unverheiratet ist und nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person lebt. Es sei denn, für diese andere Person besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag, d. h. sie wird steuerlich noch als Kind berücksichtigt.

Ausnahmsweise gilt dies auch dann, wenn diese andere Person Grundwehr- oder Zivildienst oder Wehrdienst bis höchstens drei Jahre leistet oder als Entwicklungshelfer tätig ist.

Anteiliger Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag für Alleinerziehende
Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nur zeitweise vorliegen, besteht der Anspruch auf den Entlastungsbetrag nur anteilig für die Monate des Vorliegens der Voraussetzungen.

Beispiel: Frau F ist alleinstehend. Ihre drei Kinder im Alter von 8, 10 und 20 Jahren leben zusammen mit ihr in einem Haushalt und sind bei ihr gemeldet.

Der 20-jährige Sohn befindet sich noch in einer Berufsausbildung, die zum 31. Oktober 2010 beendet wird. Frau F erhält für die Monate Januar bis Oktober 2010 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, da sie mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren eine Haushaltsgemeinschaft bildet und ihr 20-jähriger Sohn wegen seiner Berufsausbildung noch als Kind berücksichtigt wird.

Ab November 2010 wird Frau F den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht mehr beanspruchen können, da sie ab diesem Zeitpunkt "mit einer anderen Person" im Sinne des Gesetzes eine Haushaltsgemeinschaft bildet.

Haushaltsgemeinschaft im Sinne des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende
Steuerpflichtige sind gemäß § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG nur allein stehend, wenn sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden.

Ist eine volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, so wird vermutet, dass diese mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet und damit eine Haushaltsgemeinschaft bildet, sodass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht in Anspruch genommen werden kann.

Diese Vermutung ist insbesondere dann nicht widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige, der den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen will, mit der anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Hinweis: Eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne der Vorschriften zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende setzt keine Meldung der anderen Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen voraus. Vielmehr genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Gemeinschaftsmitglied tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushaltsführung leistet und an ihr partizipiert.

In anderen Fällen kann die Vermutung eines gemeinsamen Haushalts widerlegt werden, z. B. indem der Alleinerziehende und die andere Person eine gemeinsame zweifelsfreie Versicherung abgeben und Nachweise vorlegen.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Heirat
Bei einer Heirat im Laufe des Kalenderjahres entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ab dem Zeitpunkt der Heirat. In diesem Fall ist der Alleinstehende verpflichtet, die Steuerklasse auf seiner Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Trennung/Scheidung
Bei einer Trennung oder Scheidung von Ehegatten kann im laufenden Kalenderjahr kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend gemacht werden, weil Ehegatten für das Jahr der Trennung die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen.

Verwitweten Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende allerdings anteilig ab dem Monat des Todesfalls gewährt.