Lohnsteuerhilfevereine bieten verschiedene Beratungsleistungen

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und demgemäß nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt. Einen Steuerberater können Sie daher nicht immer ersetzen.

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine (BStBl I S. XXX).

Lohnsteuerhilfevereine als Selbsthilfeeinrichtungen
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern. Demgemäß sind sie nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt.

Die Hilfeleistung der Lohnsteuerhilfevereine darf nur unter den in § 4 Nr. 11 StBerG (Steuerberatungsgesetz) genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor dem Finanzgericht ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder nur geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Einkünfte aus Unterhaltsleistungen oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen.

Die Hilfeleistung der Lohnsteuervereine ist ferner zulässig, wenn die Mitglieder Einnahmen aus anderen Einkunftsarten i. S. d. § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG haben, die insgesamt die Höhe von 13.000 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von 26.000 Euro, nicht übersteigen.

Bei der Ermittlung der vorgenannten Betragsgrenzen sind auch solche Einnahmen einzubeziehen, die im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften zu berücksichtigen sind.

Welche Beratungsleistungen erhalten Sie nicht bei Lohnsteuerhilfevereinen?
Die Hilfeleistung der Lohnsteuerhilfevereine in Steuersachen ist unzulässig, wenn  

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG in voller Höhe steuerfrei, oder
  • die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten i. S. d. § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG die dort genannten Betragsgrenzen übersteigen.  

Den Lohnsteuerhilfevereinen ist in diesen Fällen die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese Einkünfte und Einnahmen, sondern insgesamt nicht gestattet.

Lohnsteuerhilfevereine nur für die Einkommensteuer
Die Beratung von Lohnsteuerhilfevereinen erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Dementsprechend sind Lohnsteuerhilfevereine nicht zur Hilfeleistung beim Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG) und in Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) befugt.

Sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt, so umfasst die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen

  • die allgemeine Beratung bei den in § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchstabe a und c StBerG genannten Einkünften und Einnahmen,
  • die Hilfeleistung bei der Eintragung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben auf der Lohnsteuerkarte,
  • die Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung einschließlich der erforderlichen Anlagen und
  • die Hilfeleistung bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer.  

Soweit die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG zulässig ist, berechtigt sie gemäß § 4 Nr. 11 Satz 3 StBerG auch zur Hilfeleistung bei

  • der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG),
  • der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999,
  • mit Kinderbetreuungskosten i. S. von § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG sowie mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i. S. d. § 35a Abs. 1 EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben.
  • Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
  • sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) anzuwenden sind, z. B. der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.

Arbeitslos gewordene Mitglieder dürfen von den Lohnsteuerhilfevereinen weiterhin beraten werden.

Hilfeleistung der Lohnsteuerhilfevereine im Feststellungsverfahren
In Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. Abgabenordnung (AO) hinsichtlich Gewinneinkünfte sind Lohnsteuerhilfevereine nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf die Gewinneinkünfte auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung übernehmen.

Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften und mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen ist die Hilfeleistung in Steuersachen nur zulässig, wenn alle Beteiligten Mitglieder des beratenden Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt.

In Feststellungsverfahren hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz ist ein Lohnsteuerhilfeverein zur Hilfeleistung in Steuersachen nur dann befugt, wenn alle Anspruchsberechtigten Mitglieder dieses Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt.

Download der Informationen über Lohnsteuerhilfevereine
Auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums stehen die Informationen zum Umfang der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen zur Verfügung.