Im Rahmen der Einkommensteuer spricht man von einem doppelten Haushalt beziehungsweise einer doppelten Haushaltsführung, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes beschäftigt ist, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, wenn er am Beschäftigungsort wohnt und nicht jeden Tag an den Ort des eigenen Hausstands zurückkehrt.
Doppelter Haushalt am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte
Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) liegt ein doppelter Haushalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer die zweite Unterkunft am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte nimmt.
Wird demgegenüber die Unterkunft an dem Ort einer auswärtigen Baustelle für die Zeit der dortigen Tätigkeit genommen, so handelt es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung im Sinne des Gesetzes, sondern vielmehr um eine Auswärtstätigkeit mit der Möglichkeit des Abzugs der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten.
Doppelter Haushalt: Merkmale
Um die Mehraufwendungen für einen doppelten Haushalt in der Steuererklärung geltend zu machen, reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine fest angemietete Unterkunft hat. Es ist nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer auch die Mehrzahl der Wochentage in dieser Wohnung anwesend ist und dort übernachtet.
Als doppelter Wohnsitz am Beschäftigungsort kommt grundsätzlich jede mögliche Unterkunft in Betracht, z.B.
- Mietwohnung
- Eigentumswohnung
- möbliertes Zimmer
- Hotel- oder Pensionszimmer
- Gemeinschaftsunterkunft
- Gleisbauzug
- Bordkabine
- Kasernenunterkunft
Ein doppelter Haushalt liegt ferner vor, wenn dem Arbeitnehmer für seinen Schichtdienst oder für Tage der Rufbereitschaft eine ständig angemietete Unterkunft zur Verfügung steht.
Doppelter Haushalt aufgrund beruflicher Veranlassung
Der doppelte Haushalt darf nicht aus rein privaten Gründen veranlasst worden sein. Von einer privaten Veranlassung ist nicht auszugehen, wenn sich der Arbeitnehmer eine Wohnung am Beschäftigungsort nicht schon bei Antritt der auswärtigen Tätigkeit, sondern erst Jahre danach nimmt.
An einer beruflichen Veranlassung für den doppelten Haushalt fehlt es aber, wenn ein am Beschäftigungsort in eigener Wohnung wohnender geschiedener Arbeitnehmer mit dem geschiedenen Ehegatten erneut am früheren Familienwohnort einen Hausstand begründet.
Von einem eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen ist auszugehen, wenn er eine Wohnung mit eigener oder selbstbeschaffter Möbelausstattung besitzt und beibehält.
Ein eigener Hausstand kann ferner vorliegen, wenn die am Heimatort verbliebenen Angehörigen in einer Großfamilie leben. Allerdings setzt das Unterhalten eines eigenen Hausstands immer voraus, dass der Arbeitnehmer seinen eigenen Hausstand auch tatsächlich zur Lebensführung nutzt und dass sich der Arbeitnehmer an der gemeinsamen Haushaltsführung maßgebend persönlich und finanziell beteiligt.
Von einer doppelten Haushaltsführung kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwar die Ehefrau und gemeinsame Kinder am bisherigen Wohnort verbleiben, der Arbeitnehmer aber am Beschäftigungsort mit einer anderen Frau und einem gemeinsamen Kind in einem Hausstand lebt.
Hinweis: Bei Ehepartnern schließt das Vorhandensein einer für die Unterbringung der Familie angemessenen, mit eigenen Möbeln ausgestatteten Wohnung am Beschäftigungsort die Annahme eines doppelten Haushalts aus. In Ferienorten können daher Zweitwohnungen in der Regel nicht begründen werden.
Verlegen Eheleute, die zunächst am Beschäftigungsort des Ehemanns einen Familienwohnsitz begründet hatten, diesen nachträglich an einen anderen Ort, so ist der doppelte Haushalt nicht beruflich veranlasst, selbst wenn zwingende persönliche Gründe die Wegverlegung veranlasst haben. Dies gilt dann nicht, wenn die Ehefrau an dem neuen Familienwohnsitz eine Beschäftigung aufnimmt. In diesem Fall liegt eine doppelte Haushaltsführung beim Ehemann vor.
Ferner kann eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt werden, wenn ein Arbeitnehmer, der zunächst einen doppelten Haushalt geführt hat, danach aber über Jahre hinweg mit seiner Familie an seinem Beschäftigungsort gewohnt hat, den Familienwohnort zurück an seinen früheren Wohnort verlegt.
Doppelter Haushalt bei nicht verheirateten Arbeitnehmern
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 5. Oktober 1994) wird eine unbefristete doppelte Haushaltsführung auch bei nicht verheirateten Arbeitnehmern anerkannt. Vorausgesetzt wird allerdings, dass der Haupthausstand ein eigener des Arbeitnehmers ist und somit aus alleinigem oder gemeinsamem Recht genutzt wird (Eigentum, Mietvertrag). Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich nutzt.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Lebenspartner die Wohnung angemietet hat, der Arbeitnehmer sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann.
Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
Ein doppelter Haushalt wird durch den Wechsel der Familienwohnung am gleichen Ort auch dann nicht beendet, wenn der Arbeitnehmer wegen Trennung von seinem Ehegatten die Familienwohnung verlässt und am Familienwohnort eine neue Wohnung bezieht.
Einzug in die gemeinsame Wohnung
Wird der gemeinsame Familienwohnsitz nach der Heirat in der Wohnung des Ehepartners begründet und behält der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort seine bisherige Wohnung, so ist der doppelte Haushalt privat veranlasst. Eine andere Beurteilung ergibt sich dann, wenn auch der andere Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nachgeht und der Familienwohnsitz in einer der Wohnungen begründet wird.
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn Ehegatten, von denen nur einer berufstätig ist, nach der Heirat ihre getrennten Wohnsitze beibehalten und einen Familienwohnsitz in dem am weitesten entfernt liegenden Wohnsitz des anderen Ehegatten begründen. Behalten Eheleute nach der Heirat ihre bisherigen Wohnungen bei, ohne einen Familienwohnsitz zu begründen, so ist ebenfalls nicht von einem doppelten Haushalt auszugehen.
Doppelter Haushalt ohne zeitliche Beschränkung
Der Abzug von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort war ab 1996 auf insgesamt höchstens zwei Jahre begrenzt worden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG; bis 2003). Der Gesetzgeber hat durch das Steueränderungsgesetz 2003 den bis 1995 geltenden Rechtszustand aber wiederhergestellt, indem er die Zweijahresfrist aufgehoben hat.
Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass ein beruflich begründeter doppelter Haushalt nicht durch den bloßen Zeitablauf seine berufliche Veranlassung verliert. Auf die Gründe der Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung kommt es nicht an.
Ist allerdings die Beibehaltung der zweiten Haushaltsführung nicht mehr beruflich veranlasst, so endet auch der Werbungskostenabzug.
Mehraufwendungen bei doppeltem Haushalt
Im Fall der doppelten Haushaltsführung können eine Reihe von Ausgaben als notwendige Mehraufwendungen in der Steuererklärung angesetzt werden.
Verpflegungsmehraufwand bei doppeltem Haushalt
Der Verpflegungsmehraufwand wird beim doppelten Haushalt nur für die ersten drei Monate nach Begründung des doppelten Haushalts in Höhe von 24 Euro je Tag gewährt (§ 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 6 EStG).
Ein Einzelnachweis tatsächlicher Verpflegungsmehraufwendungen ist bei doppelter Haushaltsführung nicht mehr möglich.
Ist der doppelten Haushaltsführung eine länger dauernde Dienstreise unmittelbar vorausgegangen, so ist deren Dauer auf die Dreimonatsfrist anzurechnen.
Doppelter Haushalt: Kosten der Unterkunft
In der Steuererklärung können die notwendigen Kosten für die Unterkunft am inländischen Beschäftigungsort in nachgewiesener Höhe angesetzt werden, soweit sie nicht überhöht sind.
Notwendig sind nur die Kosten für eine 60 Quadratmeter große Wohnung bei Ansatz eines ortsüblichen Durchschnittsmietzinses (Mietspiegel der Gemeinden). Ist in der Wohnung am Beschäftigungsort ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen, sind vorab die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten auszugrenzen und die verbleibende Miete der vorstehenden Überprüfung zu unterziehen.
Bewohnt ein Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine ihm gehörende Eigentumswohnung am Beschäftigungsort, so können die laufenden Betriebskosten (Hypothekenzinsen, Reparaturkosten, Abschreibungen auf Einrichtungsgegenstände) und die Gebäudeabschreibung insoweit abgezogen werden, als sie den Kosten einer angemieteten angemessenen Wohnung entsprechen.
Beruflich veranlasste gelegentliche Hotelübernachtungen am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte können als Werbungskosten auch dann geltend gemacht werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen.
Doppelter Haushalt: Die Fahrtkosten
Bei einem doppelten Haushalt kann für Familienheimfahrten die Entfernungspauschale angesetzt werden. Anerkannt wird allerdings nur eine Familienheimfahrt pro Woche.
Für die erste Fahrt zum Beschäftigungsort und die letzte Fahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands werden pauschal Werbungskosten wie bei Dienstreisen anerkannt.
Reisekosten der Ehefrau zum doppelten Haushalt können berücksichtigt werden, wenn die Reise an die Stelle einer Familienheimfahrt getreten ist, der Arbeitnehmer diese aus beruflichen Gründen nicht ausführen konnte und die Reise der Angehörigen sich nicht als bloße Urlaubsreise darstellt. Einen Verpflegungsmehraufwand kann die Ehefrau allerdings nicht geltend machen.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstkraftfahrzeug für die Familienheimfahrten unentgeltlich, so kommt ein Werbungskostenabzug für die Familienheimfahrten nicht in Betracht.
Zu den sonstigen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anzuerkennenden Kosten können auch Kosten für Telefongespräche gehören, die anstelle einer Familienheimfahrt angefallen sind.
Doppelter Haushalt: Sonstige Kosten
Neben den Kosten für die Anmietung des doppelten Haushalts können auch die notwendigen Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung am Arbeitsort berücksichtigt werden.
Sind die Aufwendungen hierfür der Höhe und dem Grunde nach angemessen, gehören dazu die Kosten für Einrichtungsgegenständen und sonstigen Hausrat, die benötigt werden, um einen Haushalt führen zu können, wie zum Beispiel für das Bett, Bettwäsche, Schränke, Tische, Stühle und andere Sitzmöbel, Kücheneinrichtung, Vorhänge, Gardinen, einfache Bodenbeläge, Geschirr, Töpfe, Pfannen, Besteck, Lampen, Staubsauger, Putzgeräte etc.
Kosten für die Auflösung des doppelten Haushalts
Auch die Kosten für die Auflösung des doppelten Haushalts (Rückumzug) können Werbungskosten sein.