Geldwerter Vorteil beim Erwerb eines Kfz vom Arbeitgeber
Nach dem BMF-Schreiben zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Erwerb eines Kfz vom Arbeitgeber in der Automobilbranche gehören Personalrabatte, die Automobilhersteller oder Automobilhändler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von Kraftfahrzeugen gewähren, grundsätzlich als geldwerte Vorteile zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009 – IV C 5 – S 2334/09/10006 – (2009/0830813).
Geldwerter Vorteil: Steuerliche Bewertung der Kfz
Zur steuerlichen Bewertung der Kfz sind unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 EStG die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber die Kfz anderen Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
Sofern der Arbeitgeber die Kfz keinen anderen Letztverbrauchern anbietet, sind die Endpreise des nächstgelegenen Händlers für die Bewertung heranzuziehen.
Geldwerter Vorteil: Bedeutung des Endpreises zur Bewertung von Kfz
Nach dem BMF-Schreiben zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Erwerb eines Kfz vom Arbeitgeber in der Automobilbranche ist der Endpreis nicht der Preis, der mit dem Käufer unter Berücksichtigung individueller Preiszugeständnisse tatsächlich vereinbart wird. Vielmehr ist der Preis maßgebend, der nach der Preisangabenverordnung anzugeben und auszuweisen ist.
Hierbei kann es sich zum Beispiel um den sogenannten Hauspreis handeln, mit dem Kfz ausgezeichnet werden, die im Verkaufsraum eines Automobilhändlers ausgestellt sind. Liegt kein anderes Preisangebot vor, ist dem Endpreis die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers zugrunde zu legen.
Preisnachlässe bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils
In der Regel werden Kfz fremden Letztverbrauchern zu einem Preis angeboten, der unter der UPE des Herstellers liegt. Deshalb kann zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Erwerb eines Kfz der tatsächliche Angebotspreis anstelle des empfohlenen Preises angesetzt werden.
Da sich zur Berechnung des geldwerten Vorteils der tatsächliche Angebotspreis nicht immer ermitteln lässt, ist es nach dem BMF-Schreiben zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Erwerb eines Kfz vom Arbeitgeber in der Automobilbranche nicht zu beanstanden, wenn als Endpreis im Sinne des § 8 Absatz 3 EStG der Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn 80 Prozent des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird.
Dabei ist zur Ermittlung des geldwerten Vorteils der durchschnittliche Preisnachlass modellbezogen nach den tatsächlichen Verkaufserlösen in den vorangegangenen drei Kalendermonaten zu ermitteln.
Geldwerter Vorteil bei neuen Modellen
Nach dem BMF-Schreiben zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Erwerb eines Kfz vom Arbeitgeber in der Automobilbranche ist es nicht zu beanstanden, wenn bei neu eingeführten Modellen in den ersten drei Kalendermonaten ein pauschaler Abschlag von 6 Prozent der UPE als durchschnittlicher Preisnachlass angenommen wird.
Unterlagen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils
Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für den ermittelten geldwerten Vorteil für den Erwerb des Kfz als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Geldwerter Vorteil: Download des BMF-Schreibens
Im Internet steht das BMF-Schreiben zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Erwerb eines Kfz vom Arbeitgeber in der Automobilbranche zum Download zur Verfügung.